- Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
- Zweiter Abschnitt: Teilzeitarbeit
§ 6 TzBfG
Förderung von Teilzeitarbeit
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.