- Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 5 TzBfG
Benachteiligungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.