§ 22 TPG
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben
Abschnitt 8: Schlussvorschriften
§ 22
TPG
Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen
Die Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes und des Stammzellgesetzes bleiben unberührt.
§ 21 TPG
§ 23 TPG