§ 21 TPG
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben
Abschnitt 8: Schlussvorschriften
§ 21
TPG
Zuständige Bundesoberbehörde
Zuständige Bundesoberbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Paul-Ehrlich-Institut.
§ 20 TPG
§ 22 TPG