Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die geografischen Erhebungen nach § 77q Absatz 1 zuständige Stelle sowie Umfang und zeitliche Abstände der Aktualisierung der Übersicht nach § 77q Absatz 1 zu bestimmen.