§ 77q TKG

Vorausschau zum Mobilfunknetzausbau

(1) Die durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmte Stelle kann geografische Erhebungen zum Zwecke der Erstellung einer Übersicht im Sinne einer Vorausschau des Ausbaus der für den Mobilfunk bestimmten öffentlichen Telekommunikationsnetze in dem durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmten Umfang und in den durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmten zeitlichen Abständen durchführen.

(2) Die durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmte Stelle kann von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationslinien diejenigen Informationen verlangen, die für die Erstellung der Übersicht nach Absatz 1 erforderlich sind.

(3) Die durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmte Stelle kann Gebietskörperschaften für allgemeine Planungs- und Förderzwecke Einsicht in die Vorausschau nach Absatz 1 gewähren. Näheres regelt die durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmte Stelle in Einsichtnahmebedingungen, die der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedürfen. In den Einsichtnahmebedingungen ist sicherzustellen, dass die Informationen unter Wahrung der öffentlichen Sicherheit und unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vertraulich behandelt werden.