- Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- Teil 2: Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
- Kapitel 6: Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten
- Abschnitt 7: Vorkommnisse
§ 113 StrlSchV
Ausnahme
Dieser Abschnitt findet keine Anwendung beim anzeigebedürftigen Betrieb eines Luftfahrzeugs oder eines Raumfahrzeugs.