- Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- Teil 2: Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
- Kapitel 6: Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten
- Abschnitt 7: Vorkommnisse
§ 112 StrlSchV
Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach anderen Rechtsvorschriften
(1) Die Vorschriften zur Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach Arzneimittelrecht und Medizinprodukterecht bleiben unberührt.
(2) Die §§ 108 bis 110 finden im Anwendungsbereich der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung keine Anwendung.