- Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- Teil 8: Schlussbestimmungen
- Kapitel 2: Übergangsvorschriften
§ 212 StrlSchG
Grenzwerte für beruflich exponierte Personen; Ermittlung der Exposition der Bevölkerung (§§ 78, 80)
(1) Der Grenzwert nach § 78 Absatz 2 Nummer 1 ist ab dem 1. Januar 2019 einzuhalten.
(2) Für die Ermittlung der Exposition der Bevölkerung ist § 80 ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden.