- Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- Teil 8: Schlussbestimmungen
- Kapitel 2: Übergangsvorschriften
§ 211 StrlSchG
Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (§ 70)
Eine Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als Bestellung nach § 70 Absatz 1 fort.