- Strafprozeßordnung
- Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
- Sechster Abschnitt: Zeugen
§ 62 StPO
Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn
1.
Gefahr im Verzug ist oder
2.
der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wirdund die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.