§ 62 StPO

Vereidigung im vorbereitenden Verfahren

Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn

1.
Gefahr im Verzug ist oder

2.
der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wirdund die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.