Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.
BGH, Urteil vom 3.4.1954,
Az. 6 StR 17/54
hielt aber daran fest, dass es stets des unmittelbaren Eingriffs in die Rechte des Dritten bedürfe (z B. RGSt 69? 107, 108 und 127 f) Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung hinsichtlich des §.22 Kr 1 StPO angeschlossen (BGHSt 1, 2$3), den Begriff des Verletzten in § 61 Nr 2 StPO aber anders ausgelegt und auch den mittelbar Geschädigten dazugerechnet (BGHSt 4, 202; Urteil vom 10. November 1953 - 1 StR 324/53 = NJW 1954, 2Ö3)«.