- Strafprozeßordnung
- Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
- Erster Abschnitt: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
§ 6 StPO
Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.