- Strafprozeßordnung
- Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
- Erster Abschnitt: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
§ 5 StPO
Maßgebendes Verfahren
Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend.