Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.
OLG Bamberg, Beschluss vom 2.8.2015,
Az. 7 Ss 96/15
2 Die statthafte (§ 333 StPO) und auch im Übrigen zulässige Revision ist begründet, weil die Feststellungen des LG die Verurteilung des Angekl.
OLG Bamberg, Urteil vom 3.2.2015,
Az. 8 Ss 16/15
1 Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der statthaften und auch im Übrigen zulässigen Revision der StA (§§ 333, 341 I, 344, 345 I StPO) zwingt den Senat zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil das LG zu Unrecht die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkungen auf den Rechtsfolgenausspruch bzw. die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung angenommen und deswegen über den Verfahrensgegenstand nur unvollständig entschieden hat.
OLG Bamberg, Urteil vom 2.5.2013,
Az. 3 Ss 36/13
Entscheidungsgründe Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der statthaften und auch im Übrigen zulässigen Revision der StA (§§ 333, 341 I, 344, 345 I StPO) erweist sich auf die Sachrüge bereits deshalb als erfolgreich und zwingt den Senat zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil das LG - wie von der Revision zutreffend beanstandet - zu Unrecht die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung des Angekl.