- Strafprozeßordnung
- Drittes Buch: Rechtsmittel
- Dritter Abschnitt: Berufung
§ 332 StPO
Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung
Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.