- Strafprozeßordnung
- Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
- Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
- Dritter Abschnitt: (weggefallen)
- Fünfter Abschnitt: Vorbereitung der Hauptverhandlung
§ 212 StPO
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.