Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.
BVerfG, vom 2.7.2001,
Az. 2 BvR 2324/04
Ebenso wie § 211 StPO soll § 174 Abs. 2 StPO den Angeschuldigten vor einer Klageerhebung wegen derselben Tat schützen; dieser Schutz versagt nur dann, wenn die Klageerhebung in dem Hervortreten neuer Tatsachen oder Beweismittel ihren Grund und ihre Rechtfertigung findet (vgl. zu § 211 StPO BGHSt 18, 225 <225 f.>).
BVerfG, vom 2.7.2001,
Az. 2 BvR 2324/04
Ebenso wie § 211 StPO soll § 174 Abs. 2 StPO den Angeschuldigten vor einer Klageerhebung wegen derselben Tat schützen; dieser Schutz versagt nur dann, wenn die Klageerhebung in dem Hervortreten neuer Tatsachen oder Beweismittel ihren Grund und ihre Rechtfertigung findet (vgl. zu § 211 StPO BGHSt 18, 225 <225 f.>).