Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
als Gesamtstrafe
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
BVerfG, Urteil vom 6.9.1960,
Az. 2 BvR 671/95
Auch die lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe bleibt lebenslange Freiheitsstrafe (vgl. Dreher/Tröndle, 46. Aufl., § 57b StGB Rn. 2), die unter Umständen im Wortsinne auch ein Leben lang vollstreckt werden kann (vgl. BVerfGE 64, 261 <272>; 72, 105 <116>).
BVerfG, Urteil vom 6.9.1960,
Az. 2 BvR 671/95
Auch die lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe bleibt lebenslange Freiheitsstrafe (vgl. Dreher/Tröndle, 46. Aufl., § 57b StGB Rn. 2), die unter Umständen im Wortsinne auch ein Leben lang vollstreckt werden kann (vgl. BVerfGE 64, 261 <272>; 72, 105 <116>).
BVerfG, Urteil vom 0.8.1940,
Az. 2 BvR 1697/93
a) Das Oberlandesgericht kommt zu seiner Wertung einer vom Beschwerdeführer verwirklichten besonderen Schwere der Schuld, wie sie sich zwar nicht aus einer Beurteilung der begangenen einzelnen Mordtaten, wohl aber bei ihrer gebotenen zusammenfassenden Würdigung nach § 57b StGB ergebe, in Übernahme der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Vorgaben für die der Rechtsprechung anvertraute Auslegung des Merkmals der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) (vgl. BVerfGE 86, 288 <314 f.>) und in Beschränkung auf die für die Schuldbewertung in sogenannten Altfällen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen allein verwertbaren Umstände der Ausführung und der Auswirkungen der Taten (vgl. dazu BVerfGE 86, 288, <324 f.>).
BVerfG, Urteil vom 0.8.1940,
Az. 2 BvR 1697/93
Auch die lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe bleibt lebenslange Freiheitsstrafe (vgl. Dreher/Tröndle, a.a.O., § 57b StGB Rn. 2), die unter Umständen im Wortsinne auch ein Leben lang vollstreckt werden kann (vgl. BVerfGE 64, 261 <272>; 72, 105 <116>).
BVerfG, Urteil vom 0.8.1940,
Az. 2 BvR 1697/93
Einer Unbestimmtheit der Regelung sind verfassungsrechtliche Grenzen jedenfalls schon von daher gesetzt, daß das Strafvollstreckungsgericht, falls es die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe zu Bewährung ablehnt, gehalten ist zu bestimmen, bis wann die Vollstreckung - unbeschadet sonstiger Voraussetzungen und Möglichkeiten ihrer Aussetzung - unter dem Gesichtspunkt der besonderen Schwere der Schuld fortzusetzen ist (vgl. BVerfGE 86, 288 <331 f.>; siehe auch Dreher/Tröndle, a.a.O., § 57b StGB Rn. 2).
BVerfG, Urteil vom 0.8.1940,
Az. 2 BvR 1697/93
a) Das Oberlandesgericht kommt zu seiner Wertung einer vom Beschwerdeführer verwirklichten besonderen Schwere der Schuld, wie sie sich zwar nicht aus einer Beurteilung der begangenen einzelnen Mordtaten, wohl aber bei ihrer gebotenen zusammenfassenden Würdigung nach § 57b StGB ergebe, in Übernahme der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Vorgaben für die der Rechtsprechung anvertraute Auslegung des Merkmals der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) (vgl. BVerfGE 86, 288 <314 f.>) und in Beschränkung auf die für die Schuldbewertung in sogenannten Altfällen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen allein verwertbaren Umstände der Ausführung und der Auswirkungen der Taten (vgl. dazu BVerfGE 86, 288, <324 f.>).
BVerfG, Urteil vom 0.8.1940,
Az. 2 BvR 1697/93
Auch die lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe bleibt lebenslange Freiheitsstrafe (vgl. Dreher/Tröndle, a.a.O., § 57b StGB Rn. 2), die unter Umständen im Wortsinne auch ein Leben lang vollstreckt werden kann (vgl. BVerfGE 64, 261 <272>; 72, 105 <116>).
BVerfG, Urteil vom 0.8.1940,
Az. 2 BvR 1697/93
Einer Unbestimmtheit der Regelung sind verfassungsrechtliche Grenzen jedenfalls schon von daher gesetzt, daß das Strafvollstreckungsgericht, falls es die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe zu Bewährung ablehnt, gehalten ist zu bestimmen, bis wann die Vollstreckung - unbeschadet sonstiger Voraussetzungen und Möglichkeiten ihrer Aussetzung - unter dem Gesichtspunkt der besonderen Schwere der Schuld fortzusetzen ist (vgl. BVerfGE 86, 288 <331 f.>; siehe auch Dreher/Tröndle, a.a.O., § 57b StGB Rn. 2).