BGH, URTEIL vom 2.10.1980,
Az. VI ZR 151/78
Aufgrund dieser Tatumstände mußten beim Beklagten auch keine ernsthaften Zweifel daran auftauchen, daß K., der für ihn eine unbekannte Person war, zur Verwirklichung des Diebstahlstatbestandes unmittelbar angesetzt und damit schon einen strafbaren Versuch (§22 StGB) begangen hatte, als er beim Anschleichen entdeckt wurde (vgl. BGHSt 26, 201 ff und 28, 162 ff).