LG Hagen, Urteil vom 1.11.2010,
Az. 400 Js 146/10
Ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB kommt in der Regel in Betracht, wenn das Verschulden des Täters so außergewöhnlich groß ist, dass es ebenso schwer wiegt wie das eines Mörders und das im Zurückbleiben hinter den Mordmerkmalen liegende Minus durch ein Plus an Verwerflichkeit ausgeglichen wird (BGH NStZ 2001, 647; NJW 1982, 2265; Fischer, StGB, 57. Auflage, § 212 StGB Rn. 19 m. w. N.).
BVerfG, vom 1.3.2002,
Az. 2 BvR 578/02
Der erhöhte Unrechts- und Schuldgehalt im Vergleich zu dem Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB) rechtfertigen es, für Mord die lebenslange Freiheitsstrafe und für Totschlag eine zeitige Freiheitsstrafe vorzusehen (vgl. BVerfGE 45, 187 <267 ff.>).
BVerfG, vom 1.3.2002,
Az. 2 BvR 578/02
Der erhöhte Unrechts- und Schuldgehalt im Vergleich zu dem Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB) rechtfertigen es, für Mord die lebenslange Freiheitsstrafe und für Totschlag eine zeitige Freiheitsstrafe vorzusehen (vgl. BVerfGE 45, 187 <267 ff.>).