(1) Die Anerkennung erlischt durch
1.
Auflösung der Gesellschaft,
2.
Verzicht auf die Anerkennung.
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer zu erklären.
(3) Die zuständige Steuerberaterkammer kann, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten nach § 33 bieten, einen oder mehrere Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte insoweit zum Abwickler bestellen.
(4) § 70 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.