§ 53 StBerG

Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft"

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" in die Firma oder den Namen aufzunehmen. Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen.