- Steuerberatungsgesetz
- Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
- Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften
- Erster Teilabschnitt: Allgemeines
§ 105 StBerG
Vorschriften für das Verfahren
Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften.