- Steuerberatungsgesetz
- Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
- Zweiter Unterabschnitt: Die Gerichte
§ 104 StBerG
Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.