- Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet
- Kapitel 4: Errichtung von Gebäuden aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages
- Abschnitt 3: Zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke
§ 54 SchuldRAnpG
Anwendbarkeit des Abschnitts 2
Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 46 und 48 entsprechend anzuwenden.