- Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet
- Kapitel 4: Errichtung von Gebäuden aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages
- Abschnitt 3: Zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke
§ 53 SchuldRAnpG
Kündigung bei abtrennbaren Teilflächen
Auf die Kündigung abtrennbarer Teilflächen ist § 40 entsprechend anzuwenden.