- Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
- Sechster Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 31 SchBerG
Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine von § 24 Abs. 1 und 2 abweichende Regelung zu treffen.