§ 30 SchBerG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
Sechster Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 30
SchBerG
Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach dem Verwaltungszustellungsgesetz bewirkt.
§ 29 SchBerG
§ 31 SchBerG