- Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
- Kapitel 2: Nutzung fremder Grundstücke durch den Bau oder den Erwerb von Gebäuden
- Abschnitt 3: Gesetzliches Ankaufsrecht
- Unterabschnitt 4: Folgen des Ankaufs
§ 77 SachenRBerG
Kosten
Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sind zwischen den Vertragsparteien zu teilen.