- Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
- Kapitel 2: Nutzung fremder Grundstücke durch den Bau oder den Erwerb von Gebäuden
- Abschnitt 3: Gesetzliches Ankaufsrecht
- Unterabschnitt 4: Folgen des Ankaufs
§ 76 SachenRBerG
Gewährleistung
Der Verkäufer haftet nicht für Sachmängel des Grundstücks.