- Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
- Teil 2: Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
- Abschnitt 2: Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
- Unterabschnitt 2: Ruhegehalt
§ 16 SVG
Berechnung des Ruhegehalts
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.