Anlage SGB 12

(zu § 28)Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro

gültig abRegel- bedarfsstufe 1Regel- bedarfsstufe 2Regel- bedarfsstufe 3Regel- bedarfsstufe 4Regel- bedarfsstufe 5Regel- bedarfsstufe 61. Januar 20113643282912872512151. Januar 20123743372992872512191. Januar 20133823453062892552241. Januar 20143913533132962612291. Januar 20153993603203022672341. Januar 20164043643243062702371. Januar 20174093683273112912371. Januar 20184163743323162962401. Januar 20194243823393223022451. Januar 2020432389345328308250

Regelbedarfsstufe 1:Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.Regelbedarfsstufe 2:Für jede erwachsene Person, wenn sie

1.
in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder

2.
nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind.Regelbedarfsstufe 3:Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt.Regelbedarfsstufe 4:Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.Regelbedarfsstufe 5:Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.Regelbedarfsstufe 6:Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.