Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
Teil 4: Abwicklung
Kapitel 2: Abwicklungsinstrumente
Abschnitt 3: Abwicklungsanordnung; Vorschriften für das Verfahren; Rechtsformwechsel; Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen; Schutzbestimmungen
Unterabschnitt 1: Bestimmungen für den Erlass einer Abwicklungsanordnung; sonstige Verfahrensvorschriften; Rechtswirkungen
Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder und ehemalige Organmitglieder
Die Abwicklungsbehörde soll bei dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen einen Sonderprüfer einsetzen, um zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmitglieder wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten bestehen. § 45c Absatz 6 des Kreditwesengesetzes sowie die §§ 144 und 145 des Aktiengesetzes gelten entsprechend.