- Aktiengesetz
- Erstes Buch: Aktiengesellschaft
- Siebenter Unterabschnitt: Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
§ 144 AktG
Verantwortlichkeit der Sonderprüfer
§ 323 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß.