§ 8 RückAbzinsV
Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen
§ 8
RückAbzinsV
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 7 RückAbzinsV
§ 8 RückAbzinsV