Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen,
Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen
behandelte Wertpapiere (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen
Nr. 8, Formblatt 3 Nr. 15), Erträge aus Zuschreibungen zu
Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und
wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren (Formblatt 2
Spalte Erträge Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 16)
In diese Posten sind die in § 340c Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge aufzunehmen. Die Posten dürfen verrechnet und in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. Eine teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.