Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen
und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen
im Kreditgeschäft (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 7,
Formblatt 3 Nr. 13), Erträge aus Zuschreibungen zu
Forderungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus der
Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft (Formblatt 2
Spalte Erträge Nr. 6, Formblatt 3 Nr. 14)
In diese Posten sind die in § 340f Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge aufzunehmen. Die Posten dürfen verrechnet und in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. Eine teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.