§ 49 RVG

Wertgebühren aus der Staatskasse

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:Gegenstandswert bis ... EuroGebühr ... EuroGegenstandswert bis ... EuroGebühr ... Euro5 00025716 0003356 00026719 0003497 00027722 0003638 00028725 0003779 00029730 00041210 000307  über 30 000 44713 000321