§ 13 RVG

Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 45 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einemGegenstandswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... Euro  2 000   500 35 10 000 1 000 51 25 000 3 000 46 50 000 5 000 75200 00015 000 85500 00030 000120  über 500 000 50 000 150Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.