§ 9 RSG

Beirat

Der Reisesicherungsfonds muss einen Beirat haben, der die Geschäftsführung unterstützt und berät. In dem Beirat müssen mindestens die folgenden Interessen angemessen repräsentiert sein:

1.
die Interessen des Bundes und der Länder,

2.
die Interessen der Reisewirtschaft einschließlich der kleinen und mittleren Reiseanbieter sowie

3.
die Interessen der Verbraucher.