- Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds
- Abschnitt 3: Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds
§ 10 RSG
Abtretung von Geschäftsanteilen
Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass eine Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist.