§ 9 REITG
Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
Abschnitt 2: Qualifikation als REIT-Aktiengesellschaft
§ 9
REITG
Sitz
Die REIT-Aktiengesellschaft muss ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben.
§ 8 REITG
§ 10 REITG