- Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
- Abschnitt 2: Qualifikation als REIT-Aktiengesellschaft
§ 8 REITG
Anmeldung als REIT-Aktiengesellschaft
Die Firma der REIT-Aktiengesellschaft (§ 6) ist bei dem zuständigen Gericht zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.