Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 1

§ 1 PStV

Standesamt

(1) Jedes Standesamt führt eine Bezeichnung. Bei gleichnamigen Standesämtern ist ein unterscheidender Zusatz hinzuzufügen.

(2) Amtssitz sind die Diensträume des Standesamts.

§ 2 PStV

Übersetzung in die deutsche Sprache

(1) Werden einem Standesamt fremdsprachige Urkunden vorgelegt, so soll eine Übersetzung in die deutsche Sprache gefordert werden.

(2) Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht, ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn der Standesbeamte oder der mit der Amtshandlung befasste Mitarbeiter des Standesamts die fremde Sprache nicht selbst beherrscht. Der Dolmetscher hat gegenüber dem Standesbeamten eine Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde. Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, genügt die Berufung auf diesen Eid.

(3) Eine Niederschrift soll auch in der fremden Sprache vorgelesen werden. Dass dies geschehen ist, ist am Schluss der Niederschrift anzugeben. Die Niederschrift ist auch vom Dolmetscher zu unterschreiben.

§ 3 PStV

Behinderung, Verweigerung der Unterschrift

(1) Ist ein Beteiligter hör- oder sprachbehindert und ist eine schriftliche Verständigung mit ihm nicht möglich, so ist ein Gebärdendolmetscher hinzuzuziehen. § 2 gilt entsprechend.

(2) Kann ein Beteiligter nicht schreiben oder ist er am Schreiben gehindert, soll er ein Handzeichen machen. Ist das nicht möglich oder weigert sich ein Beteiligter zu unterschreiben, so ist dies mit Angabe des Grundes zu vermerken.

§ 4 PStV

Rückgabe von Urkunden

(1) Von den Beteiligten vorgelegte Urkunden, die nicht ausdrücklich zur Vorlage beim Standesamt ausgestellt worden sind, sollen ihnen zurückgegeben werden. Von Urkunden, die nicht jederzeit wieder beschafft werden können, soll das Standesamt eine Abschrift oder Ablichtung zurückbehalten, die zu beglaubigen ist; bei Übertragung in ein elektronisches Dokument genügt ein Vermerk, der angibt, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist.

(2) Bei in fremder Sprache abgefassten Urkunden, denen eine Übersetzung beigefügt ist, soll eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Urkunde und der Übersetzung beim Standesamt verbleiben.

§ 5 PStV

Prüfungspflicht des Standesbeamten

Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige Beurkundungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist.

§ 6 PStV

Anzeige eines Personenstandsfalls

(1) Über die mündliche Anzeige eines Personenstandsfalls ist vom Standesamt eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss alle zur ordnungsgemäßen Beurkundung im Personenstandsregister erforderlichen Angaben enthalten.

(2) Für die elektronische Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls sollen das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet werden; § 63 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 7 PStV

Zurückstellen der Beurkundung

(1) Fehlen Angaben oder Nachweise für die Beurkundung eines Personenstandsfalls, kann das Standesamt die Beurkundung zurückstellen. Die Beurkundung des Personenstandsfalls ist in diesem Fall in angemessener Frist nachzuholen.

(2) Dem Anzeigenden ist auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Personenstandsfall angezeigt wurde, aber noch nicht beurkundet werden konnte.

§ 8 PStV

Prüfung der Staatsangehörigkeit

(1) Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit ist Folgendes vorzulegen:

1.
der Personalausweis oder der Reisepass oder

2.
eine erweiterte Bescheinigung der Meldebehörde, aus der sich die Staatsangehörigkeit ergibt.Bestehen danach Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit, ist eine Staatsangehörigkeitsurkunde vorzulegen.

(2) Wer nicht Deutscher ist, muss seine Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines der folgenden Dokumente nachweisen:

1.
Reisepass oder Passersatz,

2.
amtlicher Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz oder

3.
Bescheinigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaates.

Personenstandsregister

Kapitel 2

Betrieb elektronischer Personenstandsregister

Abschnitt 1

§ 9 PStV

Personenstandsregister, Registerinhalt

(1) Die nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu führenden Personenstandsregister bestehen aus Registereinträgen, die auf Dauer lesbar und unveränderbar zu speichern sind.

(2) Die Registereinträge enthalten die für die Beurkundung der Personenstandsfälle nach dem Gesetz erforderlichen Daten einschließlich der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur des beurkundenden Standesbeamten sowie die Hinweise und die entsprechenden Registrierungsdaten nach § 16 Abs. 2 Satz 1.

(3) Die Beurkundungsdaten werden vom Standesamt in strukturierter Form im Format Extensible Markup Language (XML) und zusätzlich als Dokument im Format Portable Document-Format (PDF/A) in dem entsprechenden Personenstandsregister gespeichert.

(4) Beurkundungen im Sinne des § 54 des Gesetzes sind die im Format XML gespeicherten Haupteinträge und Folgebeurkundungen.

§ 10 PStV

Anforderungen an den Betrieb von Personenstandsregistern und Sicherungsregistern

(1) Für den Betrieb von Personenstandsregistern und Sicherungsregistern sind die erforderlichen und angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen. Es dürfen nur Anlagen und Programme verwendet werden, die den anerkannten technischen Anforderungen an die maschinell geführte Verarbeitung von Daten mit hohem Schutzbedarf entsprechen; sämtliche technischen und organisatorischen Maßnahmen müssen dem mit der dauerhaften Speicherung der Registerdaten verfolgten Zweck angemessen Rechnung tragen. Die zu treffenden Maßnahmen sind im Betriebs- und Sicherheitskonzept (§ 13) zu dokumentieren.

(2) Insbesondere ist sicherzustellen, dass

1.
Unbefugten der Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen die Personenstandsdaten verarbeitet oder genutzt werden können, verwehrt wird (Zutrittskontrolle),

2.
die unbefugte Nutzung der für die Personenstandsbeurkundung eingesetzten Datenverarbeitungssysteme verhindert wird (Zugangskontrolle),

3.
die eingeräumten Zugriffsbefugnisse im Datenverarbeitungssystem verwaltet werden und der Zugriff auf die Daten oder Systemfunktionen nur innerhalb der jeweils eingeräumten Zugriffsbefugnis möglich ist, nachdem sich der Benutzer dem System gegenüber in einer automatisierten Prüfung als zugriffsbefugt erwiesen hat (Zugriffskontrolle),

4.
die beurkundeten Daten nachvollziehbar und unveränderbar gespeichert werden und die chronologische Dokumentation von Veränderungen der Einträge im Personenstandsregister und im Sicherungsregister gewährleistet wird (Revisionssicherheit),

5.
die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen der Einträge im Personenstandsregister und im Sicherungsregister im Datenverarbeitungssystem protokolliert wird (Beweissicherung),

6.
eingesetzte Systemkomponenten ohne Sicherheitsrisiken wiederhergestellt werden können (Wiederaufbereitung),

7.
etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch geeignete technische Prüfmechanismen rechtzeitig bemerkt werden können (Unverfälschtheit),

8.
die Funktionen des Datenverarbeitungssystems fehlerfrei ablaufen und auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verlässlichkeit),

9.
bei Verarbeitung der Daten im System und im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren angewendet werden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen (Übertragungssicherheit).

§ 11 PStV

Anforderungen an Datenverarbeitungsverfahren

(1) Datenverarbeitungsverfahren für die Personenstandsregister (Registerverfahren) müssen gewährleisten, dass

1.
die Beurkundungsdaten und Hinweise in den dafür vorgesehenen Datenfeldern (Anlage 1) gespeichert werden,

2.
eine Zusammenstellung aller Beurkundungsdaten als Personenstandseintrag nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 auf Dauer unveränderbar gespeichert wird,

3.
der Personenstandseintrag mit den Registrierungsdaten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 versehen wird,

4.
die erforderliche dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur und die Daten, die zur Sicherung der dauerhaften Überprüfbarkeit erforderlich sind, beim Personenstandseintrag gespeichert werden,

5.
jede Änderung oder Ergänzung eines bestehenden Registereintrags (Folgebeurkundung) gespeichert und mit dem Eintrag der Erstbeurkundung (Haupteintrag) und hierzu bereits vorhandener Folgebeurkundungen elektronisch verknüpft wird, ohne die bereits im Personenstandsregister gespeicherten Eintragsdaten zu überschreiben oder zu löschen,

6.
die Beurkundungsdaten, gegliedert in Erstbeurkundung und Folgebeurkundungen für eine weitere Folgebeurkundung unter automatischer Vergabe der nach § 17 Satz 1 vorgesehenen Folgenummer bereitgestellt werden und der entsprechende Eintrag für die Dauer der Bearbeitung im Personenstandsregister gesperrt wird,

7.
die Authentizität des Eintrags sichergestellt und eine systemunabhängige Prüfung möglich ist,

8.
Registereinträge, die nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen von den zuständigen öffentlichen Archiven übernommen werden, auf externe Datenträger übertragen und aus dem Personenstandsregister gelöscht werden können.

(2) Datenverarbeitungsverfahren für die Erstellung, Fortführung, Suche und Anzeige der Personenstandseinträge (Fachverfahren) müssen gewährleisten, dass die nach dieser Verordnung erforderliche dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur vor einer Speicherung im Personenstandsregister angebracht wird und bei jeder Bereitstellung eines Registereintrags zur Bearbeitung im Fachverfahren die Signatur überprüft wird.

(3) Fachverfahren dürfen mit einem Registerverfahren nur über eine Schnittstelle verbunden sein, die eine direkte Änderung der im Personenstandsregister gespeicherten Daten ausschließt. Diese Schnittstelle muss gewährleisten, dass

1.
eine system- und programmiersprachenunabhängige Zusammenarbeit von Fach- und Registerverfahren möglich ist,

2.
die in einem Fachverfahren bearbeiteten Daten in das Personenstandsregister übernommen werden und die zugehörige dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur übergeben wird,

3.
die im Personenstandsregister vorhandenen Daten für eine Bearbeitung in das Fachverfahren übernommen werden,

4.
die in einem Fachverfahren für eine Übernahme in das Personenstandsregister bearbeiteten Daten den festgelegten Strukturen und Formatbeschreibungen der Daten im Personenstandsregister angepasst werden,

5.
die zur systemunabhängigen Prüfung der Authentizität des Personenstandseintrags notwendigen Informationen bereitgestellt werden können.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann eine den Voraussetzungen des Absatzes 3 genügende Schnittstellenbeschreibung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger für verbindlich anwendbar erklären.

§ 12 PStV

Herstellererklärung

Für die Verarbeitung der nach dem Gesetz und dieser Verordnung zu registrierenden Daten dürfen nur Programme eingesetzt werden, für die die Hersteller gegenüber dem Verwender bestätigen, dass die für die Registerführung maßgebenden Vorgaben des Gesetzes und dieser Verordnung erfüllt werden.

§ 13 PStV

Betriebs- und Sicherheitskonzept, Datenverarbeitungssysteme

(1) Für den Betrieb der Personenstandsregister ist ein Betriebs- und Sicherheitskonzept zu erstellen, das festlegt, mit welchen technischen und organisatorischen Maßnahmen die Vorgaben des Gesetzes und dieser Verordnung unter Beachtung der Fortführungsfristen nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes gewährleistet werden.

(2) Die für die Register verwendeten Datenverarbeitungssysteme sind regelmäßig auf Funktionalität zu überprüfen. Die Registereinträge sind bei Bedarf auf Datenträger und Anlagen zu übertragen, die dem Stand der Technik entsprechen. Bei dieser Übertragung muss die Integrität der übertragenen Einträge überprüft und die Überprüfung dokumentiert werden. Es ist sicherzustellen, dass die in ausgesonderten Datenverarbeitungssystemen gespeicherten Daten spurenlos gelöscht werden.

§ 14 PStV

Berechtigungskonzept

(1) Der Zugriff auf die Daten im Personenstandsregister erfolgt innerhalb eines Standesamts mit folgenden Berechtigungsstufen:

1.
Stufe A erlaubt, einen Eintrag abzuschließen und in das Personenstandsregister einzufügen, Einträge durch Folgebeurkundungen fortzuführen und Sperrvermerke sowie Hinweise aufzunehmen,

2.
Stufe B erlaubt, Hinweise aufzunehmen oder zu ändern,

3.
Stufe C erlaubt, einen Eintrag einzusehen,

4.
Stufe D erlaubt die Einsicht in das Suchverzeichnis, um festzustellen, ob der Eintrag bei dem betreffenden Standesamt geführt wird.Eine höhere Berechtigung schließt eine niedrigere ein.

(2) Der Leiter des Standesamts legt die Berechtigung und die jeweilige Berechtigungsstufe fest. Die Zugriffsberechtigung für ein nach § 67 des Gesetzes eingerichtetes zentrales Personenstandsregister wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen werden.

Führung der Personenstandsregister

Abschnitt 2

§ 15 PStV

Personenstandsregister

(1) Die Personenstandsregister fassen die Registereinträge mit Haupteintrag, etwaigen Folgebeurkundungen sowie Hinweisen eines Standesamts für gleichartige Personenstandsfälle (Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Tod) zusammen. Bei elektronischer Führung werden auch die zu den jeweiligen Einträgen und Fortführungen angebrachten Sperrvermerke nach § 64 des Gesetzes, Signaturen und Suchdaten zur eindeutigen Identifizierung der Einträge und für die Suche über Namen im Personenstandsregister gespeichert.

(2) Die Personenstandsregister werden im elektronischen Verfahren mit der Kennzeichnung „E“ für Eheregister, „G“ für Geburtenregister, „L“ für Lebenspartnerschaftsregister und „S“ für Sterberegister unterschieden.

(3) Die Beurkundungsdaten sind in lateinischer Schrift zu erfassen; diakritische Zeichen sind unverändert wiederzugeben. Dabei ist der Zeichensatz nach ISO/IEC 10646:2003 in der UTF-8-Kodierung zu verwenden.

§ 16 PStV

Haupteintrag

(1) Der Personenstandsfall wird mit dem Haupteintrag erstmals beurkundet. Der Standesbeamte schließt den Eintrag mit der Angabe seines Familiennamens und seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur ab und speichert ihn in dem entsprechenden Personenstandsregister.

(2) Der Haupteintrag ist mit der Bezeichnung und der Nummer des Standesamts, der Kennzeichnung des jeweiligen Personenstandsregisters nach § 15 Abs. 2, der laufenden Eintragsnummer und dem Jahr der Erstbeurkundung (Registrierungsdaten) zu versehen. Die Kennzeichnung des Personenstandsregisters, die Eintragsnummer und das Jahr der Erstbeurkundung bilden die Registernummer. Der Registernummer wird für die Darstellung des Haupteintrags im elektronischen Personenstandsregister die Folgenummer „0“ angefügt.

(3) Im Fall der Verwendung der Eintragsnummer eines nach § 47 Absatz 4 des Gesetzes stillgelegten Eintrags sind der Eintragsnummer ein Bindestrich und eine fortlaufende Nummer, beginnend mit der Nummer 1, anzufügen.

(4) Die Nummer des Standesamts ergibt sich aus dem Verzeichnis der statistischen Ämter des Bundes und der Länder.

§ 17 PStV

Folgebeurkundungen

Der Registernummer wird für die Darstellung von Folgebeurkundungen im elektronischen Personenstandsregister eine Folgenummer, beginnend mit der laufenden Nummer 1 angefügt. Für die Eintragung, Kennzeichnung, Signierung und Speicherung gilt § 16 entsprechend.

§ 18 PStV

Hinweise

(1) In den Personenstandsregistern ist auf Registereinträge in anderen Personenstandsregistern mit der Bezeichnung des Standesamts, der Registernummer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 sowie Tag und Ort des Personenstandsfalls hinzuweisen; im Hinweis auf die Geburt eines Kindes ist auch dessen Vor- und Familienname anzugeben.

(2) Einer elektronischen Signatur und einer Nummerierung bedarf es nicht.

§ 19 PStV

Aufbau und Gestaltung der Registereinträge

Die Registereinträge müssen auf dem Bildschirm so dargestellt werden können, wie es den Mustern der Anlagen 2 bis 5 entspricht; die Darstellung ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.

§ 20 PStV

Sicherungsregister

(1) Für den Aufbau des Sicherungsregisters gilt § 15 entsprechend. Registereinträge sind mit Abschluss der Beurkundung in das entsprechende Sicherungsregister zu übernehmen.

(2) Die Übertragung vom Personenstandsregister in das Sicherungsregister ist gegen jede unbefugte Benutzung sowie gegen Datenverlust zu sichern. Das Sicherungsregister ist so einzurichten, dass es bei Beschädigung der Anlagen oder der Daten des Personenstandsregisters nicht in Mitleidenschaft gezogen wird; die §§ 11 und 12 gelten entsprechend.

§ 21 PStV

Abschluss der Personenstandsregister

Die Personenstands- und Sicherungsregister sind vom Standesbeamten nach dem letzten Eintrag eines jeden Kalenderjahres mit einem Vermerk über die Anzahl der Haupteinträge abzuschließen, der mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist. In dem Abschlussvermerk sind die im Kalenderjahr nach § 47 Absatz 4 des Gesetzes stillgelegten Einträge mit der jeweiligen Eintragsnummer aufzulisten.

§ 22 PStV

Sammelakten

Die Sammelakten (§ 6 des Gesetzes) können auch elektronisch geführt oder auf Mikrofilm oder einem anderen vergleichbar sicheren Medium gespeichert werden; in diesem Fall gilt § 13 entsprechend. Bei Übertragung in ein elektronisches Dokument genügt ein Vermerk, der angibt, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist.

§ 23 PStV

Namensangabe

(1) Bei Personen, die auf Grund Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft einen vom Geburtsnamen abweichenden Familiennamen führen, ist zusätzlich auch der Geburtsname einzutragen.

(2) Bei Personen, die keinen Vor- und Familiennamen oder die neben Vor- und Familiennamen weitere Namensbestandteile führen, ist der sich aus Urkunden ergebende Name mit allen Namensbestandteilen in die Personenstandsregister einzutragen.

(3) Namen und Namensbestandteile nach Absatz 2 sollen in den Personenstandsregistern unter Hinweis auf die jeweilige Art der ausländischen Namensform bezeichnet werden.

(4) Für die Angabe von Namen in familienrechtlichen Beurkundungen gelten die Absätze 1 bis 3 und § 35 entsprechend.

§ 24 PStV

Neubeurkundung nach Verlust eines Personenstandsregisters

(1) Über die vollständige oder teilweise Wiederherstellung eines Personenstandsregisters ist vom Standesamt ein Protokoll zu erstellen, aus dem hervorgeht, dass das Personenstandsregister anhand des Datenbestandes des Sicherungsregisters ordnungsgemäß wiederhergestellt wurde.

(2) Die Wiederherstellung eines ganz oder teilweise in Verlust geratenen Papierregisters kann dadurch erfolgen, dass das Sicherungsregister zum Personenstandsregister bestimmt wird. Handelt es sich bei dem Papierregister um ein als Heiratseintrag fortgeführtes Familienbuch, so ist bei dessen Verlust der Heiratseintrag im Heiratsbuch zu aktualisieren und fortzuführen.

§ 25 PStV

Übergabe der Register und Sammelakten an Archive

Bei der Übergabe eines Personenstandsregisters, eines Sicherungsregisters und von Sammelakten an ein Archiv ist durch eine Übergabeniederschrift aktenkundig zu machen, welchem Archiv es übergeben worden ist.

§ 26 PStV

Suchfunktion

(1) Die nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zu führenden Personenstandsregister sind mit einer Suchfunktion zu versehen, die anderen Standesämtern die Feststellung ermöglicht, ob ein Personenstandseintrag geführt wird. Suchkriterien sind Daten aus den Datenfeldern, die in Anlage 1 zur Verwendung als Suchfeld ausgewiesen sind. Als Suchergebnis dürfen nur das Standesamt und die Registernummer (§ 16 Absatz 2 Satz 2) des gesuchten Eintrags mitgeteilt werden.

(2) Für Altregister und Übergangsbeurkundungen, die nicht elektronisch nacherfasst worden sind, ist ein Suchverzeichnis zu führen, aus dem die Suchanfragen beantwortet werden können; für die Benutzung gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 27 PStV

Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin

(1) Für die beim Standesamt I in Berlin geführten elektronischen Verzeichnisse nach § 41 Absatz 2 Satz 4, § 42 Absatz 2 Satz 4, § 43 Absatz 2 Satz 5 und § 45 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes sowie für die Verzeichnisse über Personenstandsfälle im Ausland ist ein elektronisches Auskunftssystem einzurichten, das das Auffinden eines Personenstandseintrags oder einer namensrechtlichen Erklärung ermöglicht.

(2) Die Standesämter und die deutschen Auslandsvertretungen dürfen die nach Absatz 1 eingerichteten Verzeichnisse einsehen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Zulässige Suchkriterien und Ergebnisdaten sind Standesamt, Registernummer, Familiennamen, Geburtsname, Vornamen, Tag der Geburt, Tag der Eheschließung, Tag der Begründung einer Lebenspartnerschaft, Todestag und Ereignisort des Personenstandsfalls.

(3) Für die Suche in dem elektronischen Auskunftssystem wird die vom Land Berlin hierfür entwickelte Online-Datenbank des Standesamts I in Berlin verwendet.

Eheschließung

Kapitel 3

§ 28 PStV

Anmeldung

(1) Die Eheschließenden sollen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden. Ist einer der Eheschließenden hieran verhindert, kann er den anderen Eheschließenden schriftlich bevollmächtigen. Sind beide Eheschließenden aus wichtigen Gründen am Erscheinen in dem Standesamt verhindert, können sie die Eheschließung auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten anmelden.

(2) Über die mündliche Anmeldung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(3) Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlossen werden, bei dem sie angemeldet worden ist, so prüft das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, ob ein Ehehindernis vorliegt. Liegt ein Ehehindernis nicht vor, sind die vollständigen Anmeldeunterlagen mit einem Vermerk über das Ergebnis der Prüfung an das Standesamt zu senden, bei dem die Ehe geschlossen werden soll. Zusätzlich sollen diesem Standesamt die Anmeldedaten der Eheschließenden elektronisch übermittelt werden; für die Übermittlung gilt § 63.

§ 29 PStV

Eheschließung

(1) Ist die Eheschließung durch einen Bevollmächtigten angemeldet worden, hat der Vertretene die bei der Anmeldung abgegebenen Erklärungen persönlich zu bestätigen.

(2) Eine erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen soll nur dann erfolgen, wenn die Befragung der Eheschließenden ergibt, dass seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen der für die Beurteilung der Ehefähigkeit erheblichen Tatsachen eingetreten sind oder dem Standesamt ein sonstiger Anlass für eine erneute Prüfung bekannt geworden ist. Wenn die Eheschließung nicht bei dem Standesamt erfolgen soll, bei dem sie angemeldet wurde, sind die Anmeldeunterlagen zur erneuten Prüfung zurückzusenden.

(3) Die Niederschrift über die Eheschließung ist mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 10 zu fertigen; das Formular ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.

Lebenspartnerschaft

Kapitel 4

§ 30 PStV

Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

Für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gelten die §§ 28 und 29 entsprechend. Die Niederschrift über die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 10 zu fertigen; das Formular ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.

Geburt

Kapitel 5

§ 31 PStV

Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt

(1) Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.

(2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, gilt die Leibesfrucht als ein tot geborenes Kind im Sinne des § 21 Absatz 2 des Gesetzes, wenn

1.
das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt oder

2.
das Gewicht des Kindes unter 500 Gramm beträgt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde,im Übrigen als Fehlgeburt. Eine Fehlgeburt wird nicht im Personenstandsregister beurkundet. Sie kann von einer Person, der bei Lebendgeburt die Personensorge zugestanden hätte, dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte, angezeigt werden. In diesem Fall erteilt das Standesamt dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 11.

(3) Eine Fehlgeburt ist abweichend von Absatz 2 Satz 2 als ein tot geborenes Kind zu beurkunden, wenn sie Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind nach Absatz 1 oder 2 zu beurkunden ist; § 21 Absatz 2 des Gesetzes gilt entsprechend.

§ 32 PStV

Geburten in Fahrzeugen

(1) Eine Geburt in einem Land- oder Luftfahrzeug beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk die Mutter das Fahrzeug verlässt. Eine Geburt auf einem Binnenschiff beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk das Schiff zuerst vor Anker geht oder anlegt.

(2) Ist bei einer Geburt nach Absatz 1 der Ort bekannt, an dem das Kind geboren wurde, so ist dieser Ort in die Personenstandsregister einzutragen; ist der Ort nicht bekannt, so ist der für die Zuständigkeit maßgebende Ort als Geburtsort einzutragen. Wird später festgestellt, dass das Kind in einem anderen Standesamtsbezirk geboren wurde, entfällt eine erneute Beurkundung; die Angabe des Geburtsortes ist zu berichtigen.

(3) Das Übereinkommen der Bodenseeuferstaaten über die Beurkundung der auf dem Bodensee eingetretenen Geburten und Sterbefälle vom 16. März 1880 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 102, Württembergisches Regierungsblatt S. 171, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 133) bleibt unberührt.

§ 33 PStV

Nachweise bei Anzeige der Geburt

Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das Standesamt verlangen, dass ihm folgende Unterlagen vorgelegt werden:

1.
bei miteinander verheirateten Eltern ihre Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister sowie ihre Geburtsurkunden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben,

2.
bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen,

3.
ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und

4.
bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.Die nach Nummer 1 erforderliche Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

§ 34 PStV

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

(1) Zur Prüfung, ob ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat, verlangt das Standesamt bei der Anzeige der Geburt Angaben darüber, ob ein Elternteil ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

(2) Sind nach den Angaben die Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtsstellung oder des Aufenthaltstitels nach Absatz 1 erfüllt, holt das Standesamt mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 12 eine schriftliche Auskunft der Ausländerbehörde darüber ein, ob die Angaben zutreffen und der Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Die Auskunft ist auch dann einzuholen, wenn die Eltern keine Angaben über ihre Rechtsstellung oder ihren Aufenthaltstitel machen oder das Standesamt Zweifel an der Richtigkeit der Angaben hat; in diesem Fall sind die Angaben für beide Elternteile abzufragen.

(3) Das Standesamt prüft, ob das Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, und vermerkt das Ergebnis der Prüfung auf dem Formular nach dem Muster der Anlage 12 oder in einem gesonderten Vermerk. Das Formular oder der gesonderte Vermerk über das Ergebnis der Prüfung sind zu den Sammelakten des Geburtseintrags zu nehmen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Fall, dass zum Geburtseintrag des Kindes eine Folgebeurkundung über die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft oder über die Feststellung des Nichtbestehens eines Eltern-Kindverhältnisses nach § 27 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes beurkundet wird.

(5) Das Formular nach dem Muster der Anlage 12 ist dem Sachverhalt entsprechend anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. Soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen, gilt für die Übermittlung § 63.

§ 35 PStV

Besonderheiten bei der Beurkundung

(1) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist hierüber im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen; § 7 bleibt unberührt. Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den Angaben über die Eltern nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden.

(2) Bei Geburt im Inland sind personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen.

§ 36 PStV

Fortführung des Geburtenregisters

(1) Die Änderung des Familiennamens eines Kindes ist nur dann als Folgebeurkundung einzutragen, wenn sie den Geburtsnamen betrifft.

(2) Bei einer Namensänderung der Eltern und des Kindes ist die Namensänderung der Eltern auch dann als Folgebeurkundung einzutragen, wenn sie nicht zu einer übereinstimmenden Namensführung von Eltern und Kind geführt hat, aber durch Erklärungen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder § 94 des Bundesvertriebenengesetzes erfolgt ist.

(3) Die Angabe der rechtlichen Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wird auf Wunsch des Personensorgeberechtigten, ab dem 14. Lebensjahr nur auf Wunsch des Kindes selbst, eingetragen. Erhält das Standesamt eine Mitteilung über den Austritt des Kindes aus dieser Religionsgemeinschaft oder den Übertritt in eine andere Religionsgemeinschaft, so ist auch dies zu vermerken.

Sterbefall

Kapitel 6

§ 37 PStV

Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewässern; unbekannter Sterbeort

(1) Einen Sterbefall in einem Landfahrzeug, auf einem Binnenschiff oder in einem Luftfahrzeug beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk der Verstorbene aus dem Fahrzeug herausgenommen wird.

(2) Einen Sterbefall in einem Bergwerk beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk die Schachteinfahrt des Bergwerkes liegt.

(3) Einen Sterbefall in einem Gewässer beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk der Verstorbene an Land gebracht wird.

(4) Ist ein Sterbeort nicht feststellbar, so beurkundet das Standesamt den Sterbefall, in dessen Bezirk der Verstorbene gefunden wurde.

(5) Ist der Sterbeort bekannt, so ist dieser Ort in die Personenstandsregister einzutragen; ist der Sterbeort nicht bekannt, so ist der für die Zuständigkeit maßgebende Ort als Sterbeort einzutragen. § 32 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Das Übereinkommen der Bodenseeuferstaaten über die Beurkundung der auf dem Bodensee eintretenden Geburten und Sterbefälle vom 16. März 1880 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 102, Württembergisches Regierungsblatt S. 171, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 133) bleibt unberührt.

§ 38 PStV

Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls

Wird ein Sterbefall angezeigt, so soll das Standesamt verlangen, dass ihm

1.
die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung,

2.
die Geburtsurkunde,

3.
ein Nachweis über den letzten Wohnsitz,

4.
eine ärztliche Bescheinigung über den Toddes Verstorbenen vorgelegt wird. Auf die Vorlage der nach Nummer 2 erforderlichen Geburtsurkunde kann verzichtet werden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

§ 39 PStV

(weggefallen)

§ 40 PStV

Besonderheiten bei der Beurkundung

(1) Kann der Personenstand eines Verstorbenen nicht ermittelt werden, ist der Verstorbene in dem Eintrag als unbekannte Person zu bezeichnen. Wird der Personenstand des Verstorbenen nach der Beurkundung ermittelt, ist der Eintrag zu berichtigen.

(2) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung des Sterbefalls keine geeigneten Nachweise zu Angaben über den Verstorbenen vor, gilt § 35 entsprechend.

(3) Ist der Zeitpunkt des Todes nicht genau festzustellen, so ist entweder der ungefähre Zeitpunkt des Todes oder der Zeitraum anzugeben, in dem der Tod eingetreten ist.

§ 41 PStV

Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen

(1) In die Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellung der Todeszeit sind nur Ausfertigungen von rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen aufzunehmen. Wurde eine in der Sammlung enthaltene gerichtliche Entscheidung geändert oder aufgehoben, ist auch eine Ausfertigung des Änderungs- oder Aufhebungsbeschlusses aufzunehmen.

(2) Die Sammlung nach Absatz 1 kann elektronisch geführt werden. Die elektronische Führung erfolgt durch eine ersetzende Digitalisierung der Beschlüsse als Bilddatei. Aus den Beschlüssen können Daten, die zur eindeutigen Identifizierung, zum Auffinden eines Beschlusses und zur Erstellung einer Bescheinigung nach Absatz 3 erforderlich sind, in das elektronische Suchverzeichnis des Standesamts I in Berlin übernommen werden.

(3) Aus der Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellung der Todeszeit erteilt das Standesamt I in Berlin den nach den §§ 62 bis 66 des Gesetzes Berechtigten auf Antrag Bescheinigungen oder beglaubigte Abschriften der Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung oder beglaubigte Ausdrucke der elektronisch gespeicherten gerichtlichen Entscheidung; die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ist ausreichend.

(4) Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend für das bis zum 31. Dezember 2008 geführte Buch für Todeserklärungen anzuwenden.

Besondere Beurkundungs- und Registervorschriften

Kapitel 7

§ 42 PStV

Familienrechtliche Zuordnung im Personenstandseintrag

(1) In den Personenstandseinträgen wird den Ehegatten und Lebenspartnern, den Eltern des Kindes und dem letzten Ehegatten oder Lebenspartner der verstorbenen Person ein Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung zugeordnet. Die Felder erhalten fortlaufende Nummern, beginnend mit der Nummer 1. und stellen die Verbindung zu den Hinweisen des Registereintrags her.

(2) Im Geburtenregister wird bei der Erstbeurkundung der Geburt der Person, die das Kind geboren hat, die Nummer „1.“ zugeordnet und sie wird in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung als „Mutter“ eingetragen. Der Person, deren Vaterschaft zu dem Kind nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht, wird die Nummer „2.“ zugeordnet und sie wird in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung als „Vater“ eingetragen. Satz 1 gilt auch für Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet sind. Satz 2 gilt für Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet sind, nur dann, wenn sich die Vaterschaft aus § 1592 Nummer 3 BGB ergibt.

(3) Die Annahme eines Kindes wird im Geburtenregister ausschließlich in einer Folgebeurkundung dokumentiert, wobei weibliche Annehmende als „Mutter“ und männliche Annehmende als „Vater“ in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen werden. Soweit annehmende Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind sie als „Elternteil“ zu bezeichnen.

(4) Im Eheregister werden den Ehegatten die Nummern „1.“ und „2.“ zugeordnet und männliche Personen als „Ehemann“, weibliche Personen als „Ehefrau“ in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen. Soweit Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind sie als „Ehepartner“ zu bezeichnen.

(5) Im Lebenspartnerschaftsregister werden den Partnern die Nummern „1.“ und „2.“ zugeordnet und männliche Personen als „Lebenspartner“, weibliche Personen als „Lebenspartnerin“ in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen. Soweit Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind sie als „Lebenspartner“ zu bezeichnen.

(6) Im Sterberegister wird der letzte männliche Ehegatte der verstorbenen Person als „Ehemann“ und der letzte weibliche Ehegatte als „Ehefrau“ in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen. Der letzte männliche Lebenspartner der verstorbenen Person wird als „Lebenspartner“ und der letzte weibliche Lebenspartner als „Lebenspartnerin“ in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen. Soweit Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind sie als „Ehepartner“ oder „Lebenspartner“ zu bezeichnen.

§ 43 PStV

Sterbefälle in ehemaligen deutschen Konzentrationslagern

(1) Zur Entgegennahme der Anzeige für die Beurkundung des Sterbefalls eines Häftlings der ehemaligen deutschen Konzentrationslager ist außer dem Sonderstandesamt in Bad Arolsen auch das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Anzeigende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Das Standesamt, das die Anzeige entgegennimmt, hat die Angaben nachzuprüfen und den Sachverhalt, soweit erforderlich, durch Ermittlungen aufzuklären. Es kann von dem Anzeigenden und anderen Personen die Versicherung der Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt verlangen.

(3) Über die Anzeige ist vom Standesamt eine Niederschrift aufzunehmen. Dies gilt entsprechend für mündliche Erklärungen anderer Personen. Die Niederschrift über die Anzeige und die mündlichen Erklärungen anderer Personen übersendet das Standesamt dem Sonderstandesamt in Bad Arolsen. Gleichzeitig teilt es dem Sonderstandesamt in Bad Arolsen das Ergebnis der sonstigen Ermittlungen mit.

(4) Ist der Sterbefall im Inland mehrfach beurkundet worden, bleibt die erste Beurkundung auch dann bestehen, wenn sie nicht vom Sonderstandesamt in Bad Arolsen vorgenommen wurde. Das Sonderstandesamt in Bad Arolsen macht den zu Unrecht bestehenden Eintrag durch eine entsprechende Folgebeurkundung gegenstandslos.

§ 44 PStV

Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht

(1) Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht oder diesen in personenstandsrechtlicher Hinsicht gleichgestellten Personen aus Anlass des Zweiten Weltkrieges sind von dem Standesamt zu beurkunden, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte; dies gilt für Sterbefälle im Inland und im Ausland. Liegt der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen nicht im Inland, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Sterbefall; Gleiches gilt, wenn der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt ist.

(2) Die Anzeige der Sterbefälle obliegt dem Bundesarchiv. Geht dem Bundesarchiv gleichzeitig eine Vielzahl von Daten Verstorbener zu, reicht die Weitergabe dieser Daten als Anzeige aus. In diesem Fall erfolgt eine Beurkundung nur dann, wenn der Ehegatte des Verstorbenen, ein Vorfahre oder ein Abkömmling des Verstorbenen dies beantragt; antragsberechtigt ist auch jede andere Person, die ein berechtigtes Interesse an der Beurkundung geltend macht.

(3) Ist der Sterbefall im Inland eingetreten, kann die Anzeige auch von jeder Person erstattet werden, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist; in diesem Fall ist der Sterbefall bei dem Standesamt anzuzeigen, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Das Standesamt des Sterbeortes hat den Sterbefall zu beurkunden.

§ 45 PStV

Angleichung von Namen

(1) Eine Namensbestimmung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche kann durch Personen erfolgen, die ihren Namen nach ausländischem Recht erworben haben und deren Name nach Statutenwechsel oder Rechtswahl fortan deutschem Recht unterliegt. Gleiches gilt für die Bestimmung des Namens eines Kindes nach deutschem Recht, wenn dieser aus einem nach ausländischem Recht erworbenen Namen eines Elternteils abgeleitet werden soll.

(2) Bei der Namensbestimmung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die allgemeinen Grundsätze des deutschen Namensrechts zu beachten. Insbesondere soll der zum Familiennamen bestimmte Namensteil grundsätzlich nur aus einem Namen bestehen und sich als solcher von dem gewählten Vornamen unterscheiden.

§ 46 PStV

Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung

Das Standesamt, das

1.
eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften entgegengenommen hat,

2.
eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes oder Artikel 47, 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entgegengenommen hat,

3.
eine Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen nach § 45a des Gesetzes entgegengenommen hat oder

4.
ein Personenstandsregister führt, aus dem sich eine Namensänderung nach den Nummern 1 bis 3 ergibt,erteilt der Person, deren Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung.

Berichtigungen

Kapitel 8

§ 47 PStV

Berichtigungen

(1) Das Standesamt, das selbst oder auf Anordnung des Gerichts einen abgeschlossenen Registereintrag berichtigt, hat zu prüfen, ob auch in anderen Personenstandsregistern eine Berichtigung vorgenommen werden muss. Es teilt dem in Betracht kommenden Standesamt die Berichtigung mit.

(2) Hat das Standesamt von Amts wegen auf Grund eines Registereintrags eine Mitteilung an eine Behörde, ein Gericht oder eine sonstige öffentliche Stelle gemacht und wird dieser Eintrag berichtigt, ist dem Empfänger die Berichtigung mitzuteilen.

(3) Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung eines beglaubigten Registerausdrucks oder durch Datenübermittlung nach § 63.

(4) Bei unrichtigen und fehlenden Elementbezeichnungen oder familienrechtlichen Bezeichnungen kann die Eintragung nach § 47 Absatz 1 des Gesetzes durch eine Folgebeurkundung richtig gestellt werden. Gleiches gilt auch bei der Fortführung von Hinweisen. Derartige Richtigstellungen bedürfen keiner Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2.

Personenstandsurkunden, Benutzung der Personenstandsregister, Mitteilungen

Kapitel 9

Personenstandsurkunden

Abschnitt 1

§ 48 PStV

Personenstandsurkunden

(1) Das Standesamt hat für die nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes auszustellenden Personenstandsurkunden die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 9 im Format DIN A4 zu verwenden. Die Formulare sind dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und können programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 sind zusätzlich mit einem Vermerk über die Übereinstimmung des Ausdrucks mit dem Registerinhalt zu versehen. Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 6 bis 9 können auch in einem kleineren Format hergestellt werden; dabei kann die Zeilengestaltung formatgerecht angepasst werden.

(2) Wird bei der Beantragung einer Geburtsurkunde verlangt, Angaben nach § 59 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5 des Gesetzes nicht aufzunehmen, entfällt in dem Urkundenformular auch das entsprechende Angabenfeld.

(3) In den beglaubigten Registerausdruck sind die Hinweise nur auf Verlangen aufzunehmen. Der Hinweis auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenommene Mitteilung ist nur dann in den Registerausdruck aufzunehmen, wenn die Person, auf die sich der Geburtseintrag bezieht, dies verlangt.

(4) Das Papier der Urkunden muss mindestens den Qualitätsanforderungen nach DIN 19307 – ASM 80 entsprechen. Schreibmittel müssen eine ständige Lesbarkeit sowie eine höchstmögliche Sicherheit gegen Fälschungsversuche gewährleisten. Für die Herstellung der Urkunden sind Drucker zu verwenden, die die Eignung für den Notariatsbereich besitzen.

§ 49 PStV

(weggefallen)

§ 50 PStV

Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister

(1) Für die Ausstellung eines mehrsprachigen Auszuges aus einem Personenstandsregister nach dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. 1997 II S. 774) sind die Formblätter A, B und C des Übereinkommens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zu verwenden.

(2) Auf der Vorderseite der Formblätter ist der unveränderliche Wortlaut der Auszüge, mit Ausnahme der für das Datum vorgesehenen Zeichen, in deutscher sowie in französischer und englischer Sprache anzugeben. Die Bedeutung der Zeichen ist am Schluss der Vorderseite eines jeden Formblatts in den Sprachen wiederzugeben, die in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegt sind.

(3) Auf der Rückseite der Formblätter sind anzugeben

1.
die Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Sprachen,

2.
die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts der Auszüge in den in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Sprachen mit Ausnahme der auf der Vorderseite angegebenen Sprachen,

3.
eine Zusammenfassung des Inhalts der Artikel 3, 4, 5 und 7 des Übereinkommens in deutscher Sprache.

(4) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Personenstandsregister sind Personen, die einen Ehenamen oder einen Lebenspartnerschaftsnamen führen, mit diesem Namen einzutragen, gegebenenfalls unter Beifügung eines vorangestellten oder angefügten Begleitnamens und unter Hinweis auf den Geburtsnamen. Bei Personen, die keinen Vor- und Familiennamen oder die neben Vor- und Familiennamen weitere Namensbestandteile führen, ist der sich aus dem Registereintrag ergebende Name mit allen Namensbestandteilen in die Urkunden einzutragen.

(5) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Geburtseintrag (Formblatt A) ist Feld 10 durch einen Strich zu sperren.

(6) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Heiratseintrag (Formblatt B) sind in Feld 10 bei bestehender Ehe die zum Zeitpunkt der Urkundenausstellung von den Ehegatten geführten Namen einzutragen. Die Angaben über die Auflösung oder die Nichtigerklärung der Ehe sind in Feld 11 einzutragen.

(7) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Sterbeeintrag (Formblatt C) sind die Felder 7, 12 und 13 durch einen Strich zu sperren. Vor- und Familiennamen des früheren Ehegatten sind nur dann einzutragen, wenn sich die Angaben aus dem Sterberegister ergeben.

§ 51 PStV

Mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis

(1) Für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Deutscher für die Eheschließung im Ausland bedarf, ist das Formblatt des Übereinkommens vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. 1997 II S. 1086) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu verwenden.

(2) Auf der Vorderseite des Formblatts ist der unveränderliche Wortlaut des Zeugnisses, mit Ausnahme der für das Datum vorgesehenen Zeichen, in deutscher sowie in französischer und englischer Sprache anzugeben. Die Bedeutung der Zeichen am Schluss der Vorderseite ist in den Sprachen wiederzugeben, die in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegt sind.

(3) Auf der Rückseite des Formblatts sind anzugeben

1.
die Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Sprachen,

2.
die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts des Zeugnisses in den in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Sprachen mit Ausnahme der auf der Vorderseite angegebenen Sprachen,

3.
die Zusammenfassung des Inhalts der Artikel 3, 4, 5 und 9 des Übereinkommens in deutscher Sprache.

(4) Führt einer der Eheschließenden einen Ehenamen oder einen Lebenspartnerschaftsnamen, so ist er in Feld 5 des Formblatts mit diesem Namen einzutragen, gegebenenfalls unter Beifügung eines vorangestellten oder angefügten Begleitnamens und unter Hinweis auf den Geburtsnamen.

(5) In Feld 11 des Formblatts sind der Ort und die Nummer eines ausländischen Familienregisters einzutragen, wenn die Angaben urkundlich nachgewiesen sind.

§ 52 PStV

Internationales Stammbuch der Familie

In ein internationales Stammbuch der Familie, das in einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom 12. September 1974 zur Schaffung eines internationalen Stammbuchs der Familie ausgestellt worden ist, können Angaben eingetragen werden über die Geburt gemeinsamer Kinder der Ehegatten sowie über den Tod der Ehegatten und ihrer Kinder.

Benutzung der Personenstandsregister

Abschnitt 2

§ 53 PStV

Benutzung durch Personen

(1) Für die elektronische Auskunft über Daten aus einem Personenstandsregister an Berechtigte nach § 62 des Gesetzes gilt § 63 Abs. 1 entsprechend.

(2) Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für die Benutzung der Personenstandsregister durch Geschwister gelten auch für halbbürtige Geschwister.

§ 54 PStV

Benutzung durch ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen

Die Benutzung durch ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen im Inland nach § 65 Absatz 3 des Gesetzes ist zu versagen, wenn dem Standesamt bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Ausländer handelt,

1.
der als Asylberechtigter nach Artikel 16a des Grundgesetzes anerkannt ist, dem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiärer Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt wurde, bei dem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde oder der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, oder bei dem die zuständige Behörde das Bestehen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes prüft, oder

2.
der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23, 24, 25 Absatz 1, 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 30 oder § 31 des Aufenthaltsgesetzes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis für Lebenspartner nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder der eine Aufenthaltserlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 30 oder § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Niederlassungserlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.Die Versagungsgründe nach § 65 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes bleiben unberührt.

§ 55 PStV

Benutzung für wissenschaftliche Zwecke

(1) Ist die Benutzung von Personenstandsregistern für bestimmte wissenschaftliche Forschungsvorhaben beantragt worden, hat das Standesamt Betroffenen auf deren Anfrage Auskunft über das Forschungsvorhaben und Gelegenheit zu geben, schutzwürdige Belange gegen die Benutzung geltend zu machen.

(2) Das Standesamt kann auch von sich aus zur Interessenabwägung Betroffene nach dem Umfang ihrer schutzwürdigen Belange befragen, wenn es dies für erforderlich hält.

Mitteilungen

Abschnitt 3

§ 56 PStV

Mitteilungen an das Standesamt

(1) Das Gericht teilt folgende Sachverhalte und Entscheidungen mit:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt:

a)
Beurkundungen von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft und über die familien- oder betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Anerkennung, Zustimmung oder des Widerrufs solcher Erklärungen,

b)
Entscheidungen, durch die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Eltern- oder Kindesverhältnisses festgestellt wird, sofern diese eine Eintragung in einem Personenstandsregister erforderlich machen,

c)
Entscheidungen über die Annahme als Kind oder die Aufhebung eines Annahmeverhältnisses sowie eine dem Familiengericht bekannt gewordene Annahme als Kind im Ausland,

d)
Entscheidungen, durch die auf Grund des Transsexuellengesetzes

aa)
die Vornamen einer Person geändert oder solche Entscheidungen aufgehoben werden,

bb)
festgestellt wird, dass eine Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist,

2.
dem Standesamt, das das Eheregister führt:

a)
Entscheidungen, durch die die Ehe geschieden oder aufgehoben wird,

b)
Entscheidungen, durch die das Nichtbestehen der Ehe festgestellt wird,

c)
Erklärungen und Entscheidungen nach Nummer 1, durch die sich der Name einer Person ändert, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,

3.
dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt:

a)
Entscheidungen, durch die die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird,

b)
Erklärungen und Entscheidungen nach Nummer 1, durch die sich der Name einer Person ändert, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,

4.
dem Standesamt I in Berlin:

a)
Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit sowie die Anfechtung, Aufhebung oder Änderung solcher Entscheidungen,

b)
Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 3, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist.

(2) Die Namensänderungsbehörde teilt folgende Entscheidungen mit:

1.
dem Standesamt, das das Geburtenregister führt:

a)
die Änderung oder Feststellung des Familiennamens oder der Vornamen eines Kindes,

b)
die Änderung oder Feststellung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt,

2.
dem Standesamt, das das Eheregister führt:

a)
die Änderung oder Feststellung des Ehenamens der Ehegatten,

b)
die Änderung oder Feststellung des Vor- oder Familiennamens eines Ehegatten, dessen Geburt nicht im Inland beurkundet ist,

3.
dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt:

a)
die Änderung oder Feststellung des Lebenspartnerschaftsnamens der Lebenspartner,

b)
die Änderung oder Feststellung des Vor- oder Familiennamens eines Lebenspartners, dessen Geburt nicht im Inland beurkundet ist.

(3) (weggefallen)

(4) Das Jugendamt teilt folgende Beurkundungen mit:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt:

a)
Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf der Anerkennung und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,

b)
Erklärungen über die Anerkennung der Mutterschaft und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,

2.
dem Standesamt I in Berlin, wenn sich die Beurkundung nach Nummer 1 auf ein Kind bezieht, dessen Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist.

(5) Der Notar teilt folgende Beurkundungen und Beglaubigungen mit:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt:

a)
Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf der Anerkennung und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,

b)
Erklärungen über die Anerkennung der Mutterschaft und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,

c)
Erklärungen zum Familiennamen des Kindes und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Einwilligungserklärungen,

d)
Erklärungen nach Artikel 47 oder Artikel 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes und nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes,

2.
dem Standesamt, das den Eheeintrag der Ehegatten führt, Erklärungen über die Namensführung in der Ehe oder nach Auflösung der Ehe,

3.
dem Standesamt, das den Lebenspartnerschaftseintrag der Lebenspartner führt, Erklärungen über die Namensführung in der Lebenspartnerschaft oder nach Auflösung derselben,

4.
dem Standesamt I in Berlin, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe b bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,

5.
dem Standesamt am Wohnsitz, letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung nach Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 oder Nummer 3 bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist; hat der Erklärende keinen Wohnsitz, keinen letzten Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten.

(6) Für die Mitteilungen der Konsularbeamten der deutschen Auslandsvertretungen gilt Absatz 5.

(7) Die Mitteilung soll enthalten:

1.
die Registrierungsdaten des Personenstandseintrags, auf den sich die Mitteilung bezieht,

2.
den Familiennamen, den Geburtsnamen und die Vornamen der Personen, auf die sich die Mitteilung bezieht, sowie Tag und Ort des personenstandsrechtlichen Ereignisses,

3.
die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlass der Mitteilung ist,

4.
das Wirksamkeitsdatum der Entscheidung oder Erklärung.

(8) Mitteilungspflichten an die Standesämter auf Grund anderer Rechtsvorschriften und internationaler Vereinbarungen bleiben unberührt.

§ 57 PStV

Mitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister

(1) Das Standesamt, das die Geburt beurkundet, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Eltern des Kindes führt,

2.
dem Standesamt I in Berlin, wenn das Kind im Ausland geboren worden ist,

3.
der Meldebehörde,

4.
dem Familiengericht, wenn

a)
das Kind nach dem Tod seines Vaters geboren ist,

b)
es sich um ein Findelkind oder um einen Minderjährigen handelt, dessen Personenstand nicht zu ermitteln ist, oder

c)
es sich um ein Kind aus einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes handelt,

5.
dem Jugendamt, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind,

6.
dem Familiengericht, wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, den Geburtsnamen des Kindes nicht binnen eines Monats nach dessen Geburt bestimmt haben,

7.
dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, wenn das Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geboren wurde.

(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Vater führt,

2.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den bisher als Vater eingetragenen Mann führt, wenn er nach der Folgebeurkundung nicht der Vater ist,

3.
der Meldebehörde,

4.
dem Jugendamt, wenn das Kind während bestehender Ehe der Mutter geboren wurde.

(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die gerichtliche Entscheidung über das Nichtbestehen der Vaterschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den bisher als Vater eingetragenen Mann führt,

2.
der Meldebehörde.

(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Änderung oder Angleichung des Namens des Kindes, die Angabe des Geschlechts oder eine Vornamensortierung einträgt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für das Kind führt,

2.
dem Standesamt I in Berlin, wenn die Geburt oder die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft des Kindes im Ausland erfolgt ist,

3.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Abkömmlings des Kindes führt, wenn sich der Geburtsname des Abkömmlings geändert hat,

4.
der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist,

5.
dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, wenn das Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geboren wurde.

(5) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Annahme als Kind oder deren Aufhebung einträgt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die leiblichen Eltern des Kindes führt, soweit die Annahme Auswirkungen auf deren Elternschaft hat,

2.
dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Annehmenden führt,

3.
dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für das Kind führt, wenn sich der Name des Kindes geändert hat,

4.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Abkömmlings des Kindes führt, wenn sich der Geburtsname des Abkömmlings geändert hat,

5.
dem Standesamt I in Berlin, wenn die Geburt oder die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft des Kindes im Ausland erfolgt ist,

6.
der Meldebehörde.

(6) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 5 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:

1.
Anlass der Beurkundung,

2.
Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,

3.
Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,

4.
Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,

5.
Geburtsname und Vornamen des Kindes,

6.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Kindes,

7.
Staat der Geburt, wenn das Kind im Ausland geboren worden ist,

8.
Geschlecht des Kindes,

9.
Staatsangehörigkeit des Kindes bei Erwerb nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,

10.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes,

11.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Eltern des Kindes,

12.
Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes,

13.
Daten über Anerkennung, Feststellung oder Nichtbestehen einer Vaterschaft,

14.
Daten über die Annahme als Kind, insbesondere

a)
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Annehmenden,

b)
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Annehmenden,

c)
Staatsangehörigkeit der Annehmenden,

d)
Anschriften der Annehmenden,

15.
Daten über eine Namensänderung des Kindes,

16.
Anzahl der geborenen Kinder bei einer Mehrlingsgeburt,

17.
Angaben zum Tod des Vaters vor der Geburt des Kindes,

18.
Angaben zur elterlichen Sorge für das Kind,

19.
Anschriften des Kindes und der Eltern,

20.
Pseudonym der Mutter im Falle einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.

§ 58 PStV

Mitteilungen bei Beurkundung im Eheregister

(1) Das Standesamt, das die Eheschließung oder die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe beurkundet, im Falle der Nummer 6 die Anmeldung der Eheschließung entgegennimmt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Ehegatten führt,

2.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein gemeinsames Kind der Ehegatten führt,

3.
dem Standesamt I in Berlin, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist,

4.
dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Ehegatten führt,

5.
der Meldebehörde,

6.
dem Familiengericht, wenn einer der Eheschließenden mit einem anteilsberechtigten minderjährigen oder betreuten Abkömmling in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt.

(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung, Namensangleichung oder Vornamensortierung eines oder beider Ehegatten einträgt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den oder die Ehegatten führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des oder der Ehegatten erstreckt,

2.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Kindes des oder der Ehegatten führt, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt,

3.
dem Standesamt I in Berlin, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist,

4.
der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist.

(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung, Scheidung oder das Nichtbestehen der Ehe oder die Aufhebung einer solchen Entscheidung einträgt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein gemeinsames Kind der Ehegatten führt, wenn die Entscheidung Auswirkungen auf den Personenstand des Kindes hat,

2.
dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Ehegatten führt, wenn das Nichtbestehen der Ehe oder die Aufhebung dieser Entscheidung festgestellt wurde,

3.
der Meldebehörde.

(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe durch Tod oder über die Todeserklärung, die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten oder die Aufhebung eines solchen Beschlusses einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den verstorbenen oder für tot erklärten Ehegatten führt,

2.
der Meldebehörde,

3.
dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,

4.
der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.

(5) Das Standesamt darf zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 folgende Daten übermitteln:

1.
Anlass der Beurkundung,

2.
Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,

3.
Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,

4.
Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,

5.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen sowie das Geschlecht der Ehegatten,

6.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Ehegatten,

7.
Staat der Geburt, wenn der Ehegatte im Ausland geboren worden ist,

8.
Tag und Ort der Eheschließung,

9.
Staat der Eheschließung, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist,

10.
Staatsangehörigkeit der Ehegatten,

11.
Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen und Anschrift der Kinder der Ehegatten,

12.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Kinder der Ehegatten,

13.
Staatsangehörigkeit der Kinder der Ehegatten,

14.
Angaben zu fortgesetzter Gütergemeinschaft eines Eheschließenden mit seinem Abkömmling,

15.
Daten über die Auflösung der Ehe durch Scheidung und Tod,

16.
Daten über Todeserklärung und gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,

17.
Daten über eine im Ausland erfolgte erneute Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Ehegatten nach Eheauflösung,

18.
Anschriften der Ehegatten.

§ 59 PStV

Mitteilungen bei Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister

(1) Das Standesamt, das die Begründung einer Lebenspartnerschaft nach § 35 des Gesetzes beurkundet, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Lebenspartner führt,

2.
dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Lebenspartner führt,

3.
dem Standesamt I in Berlin,

4.
der Meldebehörde.

(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung, Namensangleichung oder Vornamensortierung eines oder beider Lebenspartner einträgt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Lebenspartner führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des Lebenspartners erstreckt,

2.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind der Lebenspartner führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des Kindes erstreckt,

3.
dem Standesamt I in Berlin, wenn die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet worden ist,

4.
der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist.

(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft einträgt, hat dies der Meldebehörde mitzuteilen.

(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Tod oder über die Todeserklärung, die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners oder die Aufhebung eines solchen Beschlusses einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den verstorbenen oder für tot erklärten Lebenspartner führt,

2.
der Meldebehörde,

3.
dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,

4.
der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.

(5) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 4 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:

1.
Anlass der Beurkundung,

2.
Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,

3.
Registrierungsdaten des übermittelnden Standesamts,

4.
Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,

5.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen sowie das Geschlecht der Lebenspartner,

6.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Lebenspartner,

7.
Staat der Geburt, wenn der Lebenspartner im Ausland geboren wurde,

8.
Tag und Ort der Begründung der Lebenspartnerschaft,

9.
Staat der Begründung der Lebenspartnerschaft, wenn diese im Ausland erfolgt ist,

10.
Staatsangehörigkeit der Lebenspartner,

11.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Kinder der Lebenspartner,

12.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Kinder der Lebenspartner,

13.
Staatsangehörigkeit der Kinder der Lebenspartner,

14.
Angaben zu fortgesetzter Gütergemeinschaft eines Lebenspartners mit seinem Abkömmling,

15.
Daten über die Auflösung der Lebenspartnerschaft,

16.
Daten über eine im Ausland erfolgte erneute Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Lebenspartners nach Auflösung der Lebenspartnerschaft,

17.
Anschriften der Lebenspartner.

§ 60 PStV

Mitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister

(1) Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Verstorbenen führt,

2.
dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur Zeit des Todes bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft führt,

3.
der Gesundheitsbehörde, soweit dies nach Landesrecht vorgesehen ist,

4.
dem Standesamt I in Berlin, wenn der Verstorbene zuvor für tot erklärt, seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist oder er nicht im Inland verstorben ist,

5.
der Meldebehörde,

6.
dem Familiengericht, wenn der Verstorbene minderjährig und Vollwaise war oder ein minderjähriges Kind hinterlassen hat,

7.
dem Jugendamt, wenn der Verstorbene minderjährig und Vollwaise war oder ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, das durch den Sterbefall Vollwaise geworden ist,

8.
dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,

9.
der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.

(2) Nimmt das Standesamt I in Berlin eine Ausfertigung eines Beschlusses über Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit in die dortige Sammlung auf, hat es dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag des für tot Erklärten führt,

2.
dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur Zeit der Todeserklärung bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft führt,

3.
dem Standesamt, das das Sterberegister des für tot Erklärten führt,

4.
der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.

(3) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 und 2 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:

1.
Anlass der Beurkundung,

2.
Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,

3.
Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,

4.
Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,

5.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen sowie das Geschlecht des Verstorbenen,

6.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen,

7.
Staat der Geburt, wenn der Verstorbene im Ausland geboren worden ist,

8.
Todestag oder Todeszeitraum,

9.
Sterbeort sowie den Staat, wenn der Sterbefall im Ausland eingetreten ist,

10.
Familienstand des Verstorbenen,

11.
Staatsangehörigkeit des Verstorbenen,

12.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen eines Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,

13.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt eines Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,

14.
Familienname, Vornamen und Anschrift eines nahen Angehörigen des Verstorbenen,

15.
Angaben darüber, dass der Verstorbene zuvor für tot erklärt worden war oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist,

16.
Familiennamen und Vornamen eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen,

17.
Tag der Geburt eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen,

18.
Angaben darüber, dass der Verstorbene Vollwaise war,

19.
Angaben darüber, dass ein Kind des Verstorbenen durch den Sterbefall Vollwaise geworden ist,

20.
Anschrift des Verstorbenen.

§ 61 PStV

Mitteilungen für statistische Zwecke

Den Statistischen Landesämtern werden aus Anlass der Beurkundung einer Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft und eines Sterbefalls die Daten mitgeteilt, die nach § 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu übermitteln sind.

§ 62 PStV

Besonderheiten bei Mitteilungen

(1) Die Mitteilungspflichten des Standesamts nach den §§ 57 bis 61 gelten entsprechend für ein Standesamt, das

1.
für die Entgegennahme einer Namenserklärung zuständig ist oder eine familienrechtliche Erklärung beurkundet oder aufbewahrt, wenn der Personenstandsfall nicht im Inland beurkundet worden ist;

2.
einen Hinweis über einen im Ausland beurkundeten Personenstandsfall in ein deutsches Personenstandsregister einträgt.

(2) Erhält das Standesamt I in Berlin eine Mitteilung über die Aufhebung, Scheidung oder das Nichtbestehen einer im Ausland geschlossenen Ehe oder die Aufhebung einer solchen Entscheidung, bestehen die Mitteilungspflichten nach § 58 Absatz 3 auch dann, wenn auf Grund des Fehlens eines Eheeintrags im Standesamt I in Berlin keine Folgebeurkundung erfolgt. Entsprechendes gilt für die Mitteilungspflicht nach § 59 Absatz 3 bei Aufhebung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft. Erhält das Standesamt I in Berlin eine Mitteilung über einen im Ausland beurkundeten Sterbefall, gelten die Mitteilungspflichten nach § 60 Absatz 1 entsprechend.

(3) Ist zu einem Personenstandseintrag ein Sperrvermerk eingetragen, hat das Standesamt Mitteilungen gegenüber anderen Stellen, die ihm aus Anlass einer standesamtlichen Beurkundung obliegen, für die Zeit der Sperre auszusetzen, wenn der mit dem Sperrvermerk verfolgte Zweck dies erfordert. Die Mitteilung ist nach Wegfall des Sperrvermerks nachzuholen.

(4) Übermittelt werden dürfen nur die im Einzelfall zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlichen Daten. Neben den aufgeführten Daten darf das Standesamt weitere beurkundete oder im Zusammenhang mit der Beurkundung erhobene Daten mitteilen, soweit diese zur gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich sind. Mitteilungen an ausländische Behörden auf Grund internationaler Übereinkommen und Mitteilungspflichten nach landesrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 63 PStV

Datenübermittlung

(1) Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern und zwischen Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen erfolgt unmittelbar oder über Vermittlungsstellen in gesicherten Verfahren, die Verschlüsselungen nach dem Stand der Technik beinhalten. Bei der Übermittlung von Daten über Vermittlungsstellen bedarf es keiner weitergehenden Signatur des absendenden Standesamts.

(2) Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern erfolgt durch strukturierte Datensätze. Hierfür sind das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen.

(3) Zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten erfolgt die elektronische Datenübermittlung zwischen Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen durch strukturierte Datensätze in standardisierten Datenaustauschformaten. Soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen, sind hierfür das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu verwenden.

(4) Innerhalb von Rechenzentren und in besonders gesicherten verwaltungseigenen Netzen kann auf die Verwendung von OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, dass die durch die Verwendung von OSCI-Transport erzielten Sicherheitseigenschaften anderweitig in gleicher Qualität gewährleistet werden. Die getroffenen Maßnahmen sind im Betriebs- und Sicherheitskonzept (§ 13) zu dokumentieren.

§ 64 PStV

Abrufverfahren

(1) Für Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren nach § 68 Abs. 2 des Gesetzes gilt § 63. Die eingesetzten Verfahren müssen sicherstellen, dass nur die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten abgerufen werden können.

(2) Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und für die Abrechnung der Kosten des Abrufs werden alle Abrufe durch das registerführende Standesamt protokolliert. Im Protokoll sind das registerführende Standesamt, die Registrierungsdaten nach § 16 Abs. 2 Satz 1, die abrufende Person oder Stelle, ein Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung des Abrufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten zu speichern. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger der Daten.

(3) Die nach Absatz 2 gefertigten Protokolle werden vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres vernichtet, in dem der Abruf erfolgt ist.

Übergangs- und Schlussvorschriften

Kapitel 10

§ 65 PStV

Übergangsbeurkundungen

(1) Standesämter, die am 1. Januar 2009 noch nicht über eine Ausstattung zur elektronischen Personenstandsregisterführung verfügen, beurkunden die Personenstandsfälle auf Formularen nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 im Format DIN A4. Die Formulare sind dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und können programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist; § 48 Abs. 4 gilt entsprechend. Für die Sicherungsregister gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Formulare mit der zusätzlichen Angabe „Sicherungsregister“ zu versehen sind; die Übereinstimmung mit dem jeweiligen Personenstandsregister ist vom Standesbeamten zu beglaubigen.

(2) Folgebeurkundungen und Hinweise können auf der Rückseite des Formulars vorgenommen werden. Folgebeurkundungen können auch am Rande des Haupteintrags vorgenommen werden. Hinweise können auch unterhalb des Haupteintrags eingetragen werden.

(3) Für die Übergangsbeurkundungen gelten die §§ 15 bis 19, 21 und 25 entsprechend.

§ 66 PStV

Fortführung von Altregistern

(1) Eine Folgebeurkundung zu einem Personenstandseintrag in einem bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbuch oder Standesregister (Altregister) ist am Rand des Eintrags vorzunehmen. Hinweise sind unterhalb des Eintrags einzutragen; eine Nacherhebung fehlender Daten ist nicht erforderlich.

(2) Folgebeurkundungen zu Personenstandseinträgen, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Format DIN A5 quer angelegt worden sind, werden auf der Rückseite des Eintrags aufgenommen. Hinweise zu diesen Einträgen werden auf der Vorderseite unterhalb der Beurkundung eingetragen oder in die Folgebeurkundung einbezogen.

(3) Reicht der in den amtlichen Vordrucken der Papierregister vorgesehene Raum für die Folgebeurkundungen und Hinweise nicht aus, so erfolgt die Fortführung auf Allongen. Diese sind fest mit dem jeweiligen Eintrag zu verbinden; die Verbindungsstelle ist mit dem Siegel des Standesamts zu sichern.

§ 67 PStV

Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag

(1) In das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch sind Folgebeurkundungen einzutragen

1.
in Spalte 8 über den Tod der Ehegatten, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse, die Aufhebung oder Scheidung der Ehe sowie die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes),

2.
in Spalte 10 jede Änderung des Namens der Ehegatten und jede sonstige Änderung des Personenstands oder der Religionszugehörigkeit, die in das Eheregister einzutragen wäre, sowie Berichtigungen (§ 16 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 des Gesetzes).

(2) In Spalte 10 ist auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft hinzuweisen. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 2 des Gesetzes entsprechend.

(3) Für das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch wird kein Sicherungsregister geführt.

§ 68 PStV

Fortführung des Heiratseintrags

Ein Heiratseintrag wird vom 1. Januar 2009 an nur dann fortgeführt, wenn kein als Heiratseintrag fortzuführendes Familienbuch angelegt worden ist oder der Verbleib des Familienbuchs nicht festgestellt werden kann.

§ 69 PStV

Übernahme in elektronische Personenstandsregister

(1) Bei der elektronischen Erfassung von Altregistern werden Registereinträge nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 erstellt. Der Sachverhalt ist in die elektronischen Register so zu übernehmen, dass der personenstandsrechtliche Verlauf nachvollziehbar ist und die durch die ursprüngliche Beurkundung verlautbarten Rechtsverhältnisse auch aus dem elektronisch nacherfassten Personenstandseintrag hervorgehen. Daten, die in den elektronischen Registern nicht vorgesehen sind, werden nicht übernommen. Daten, die im Papierregister nicht vorhanden sind, sind sorgfältig unter Beachtung des im Zeitpunkt der Beurkundung geltenden Rechts nachzuerheben, wenn sie zur Führung des elektronischen Registers erforderlich sind. Die Nacherhebung fehlender Daten, die zur Eintragung eines Hinweises führen würden, ist nicht erforderlich.

(2) Für die elektronisch zu erfassenden Einträge sind Registrierungsdaten nach § 16 Absatz 2 zu bilden. Der vorhandenen Eintragsnummer sind die Kurzbezeichnung des jeweiligen Personenstandsregisters nach § 15 Absatz 2 und das Jahr der Erstbeurkundung hinzuzufügen. Weicht die Bezeichnung des Standesamts, das die zu erfassende Beurkundung vorgenommen hat, von der Bezeichnung des Standesamts ab, das jetzt die elektronische Erfassung vornimmt, werden die ursprüngliche Bezeichnung und die Standesamtsnummer übernommen; bei nicht vorhandener oder nicht verwendbarer Standesamtsnummer wird die Nummer des erfassenden Standesamts um eine fortlaufende dreistellige Ziffernfolge (Suffix) ergänzt, die das Standesamt einmalig vergibt. Der Name des Standesbeamten aus dem ursprünglichen Eintrag wird ohne Funktionsbezeichnung übernommen. Als Heiratseinträge fortgeführte Familienbücher im Sinne des § 77 Absatz 2 Satz 2 des Personenstandsgesetzes werden mit einer nicht belegten Eintragsnummer im Eheregister des Jahres nacherfasst, in dem sie angelegt wurden.

(3) Der Standesbeamte, der die elektronische Erfassung durchführt, schließt den Eintrag mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur ab und speichert ihn in dem entsprechenden Personenstandsregister. Beurkundung im Sinne des § 54 des Gesetzes ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich der im elektronischen Personenstandsregister gespeicherte Eintrag.

(4) Im Übrigen gelten die §§ 9 und 15 bis 20 entsprechend.

(5) Einträge in Altregistern, die in elektronische Register übernommen wurden, sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie sind danach wie Sammelakten zu behandeln. Ist der gesamte Band nacherfasst, so ist das hierzu geführte Zweitbuch zu vernichten.

(6) Für die Übernahme von Übergangsbeurkundungen nach § 75 des Gesetzes in elektronische Register und für die Neubeurkundung von in Verlust geratenen Einträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 70 PStV

Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen

(1) Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen gilt § 48 entsprechend. An Stelle beglaubigter Registerausdrucke nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes werden beglaubigte Abschriften der Personenstandseinträge erteilt.

(2) Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen werden nicht mehr ausgestellt, wenn die Einträge nach § 69 in elektronische Register übernommen worden sind.

§ 71 PStV

Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Konsularregister

(1) Für die Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung

1.
der von den Konsularbeamten errichteten Heiratseinträge,

2.
der auf Grund der unter Nummer 1 genannten Einträge angelegten und als Heiratseinträge fortgeführten Familienbücher,

3.
der auf Grund des Gesetzes betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 599) angelegten Personenstandsregister (Konsularregister)gelten die Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.

(2) Für die Fortführung der Konsularregister und für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus diesen Registern ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Dabei gelten folgende Besonderheiten:

1.
Die Konsularregister können vom Standesamt I in Berlin in ein elektronisch geführtes Register übernommen werden. Für die Übernahme der Registerdaten und die Führung und Fortführung des elektronischen Konsularregisters gelten die Vorschriften für Altregister (§ 69) entsprechend. Die ersten Stücke der papiergeführten Konsularregister werden in diesem Fall als Sammelakten im Sinne von § 6 des Gesetzes aufbewahrt, Zweitstücke sind zu vernichten.

2.
Soweit kein elektronisches Konsularregister angelegt wird, stehen die ersten Stücke den Personenstandsregistern, die Zweitstücke den Sicherungsregistern im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung gleich. Ist von einem Konsularregister nur ein Stück vorhanden, ist kein Sicherungsregister anzulegen.

3.
Soweit die Einträge in den Konsularregistern die in den §§ 15, 21 und 31 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist keine Berichtigung oder Ergänzung vorzunehmen.

4.
Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden sind die in § 48 Abs. 1 bezeichneten Formulare zu benutzen; dabei können diese Formulare den jeweiligen Erfordernissen angepasst werden. In diese Urkunden dürfen nur Angaben aufgenommen werden, die sich aus dem Eintrag ergeben. In den Ehe- und Sterbeurkunden ist das Alter anzugeben, soweit der Eintrag den Tag der Geburt nicht enthält.

(3) Urkunden, Entscheidungen und Mitteilungen zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Einträgen und Registern sind dem Standesamt I in Berlin zu übersenden; die Übersendung unterbleibt, wenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von Hinweisen dienen würden.

§ 72 PStV

Besondere Aufgaben des Standesamts I in Berlin

(1) Personenstandsbücher und Standesregister aus Gebieten, in denen ein deutscher Standesbeamter nicht mehr tätig ist, werden von dem Standesamt I in Berlin geführt.

(2) Falls das Standesamt I in Berlin nur einzelne Personenstandsurkunden aufbewahrt, die aus den in Absatz 1 bezeichneten Büchern oder Registern ausgestellt sind, so stehen diese Urkunden einem Eintrag in einem Personenstandsbuch oder Standesregister gleich.

(3) Urkunden, Entscheidungen oder Mitteilungen, die einem Standesamt in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet zu übermitteln wären, sind dem Standesamt I in Berlin zu übersenden; die Übersendung unterbleibt, wenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von Hinweisen dienen würden.

(4) Das Standesamt I in Berlin sammelt die Urkunden, die Entscheidungen und die Mitteilungen, auf Grund derer nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine Eintragung in einem Personenstandsbuch, Standesregister oder auf einer Urkunde vorgenommen werden muss; es führt hierüber ein Verzeichnis.

§ 73 PStV

Personenstandsbücher aus Grenzgebieten

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäß für die aus Anlass des deutsch-belgischen Vertrages vom 24. September 1956 (BGBl. 1958 II S. 262, 353) und auf Grund des deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrages vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 458, 1078) übergebenen Personenstandsbücher und beglaubigten Abschriften.

(2) Soweit in diesen Registern die in den §§ 15, 21 und 31 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten sind, ist eine Berichtigung oder Ergänzung nicht vorzunehmen.

§ 74 PStV

Personenstandsbücher des ehemaligen Standesamts I in Berlin (Ost)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäß für die nach der Anlage 1 Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa und bbb des Einigungsvertrages an den Standesbeamten des Standesamts I in Berlin abgegebenen Personenstandsbücher.

§ 75 PStV

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Anlage 1 PStV

(zu § 11)Datenfelder in den Personenstandsregistern

Fundstelle: BGBl. I 2018, 1770 - 1789)Nr.DatenfelderAnmerkungenVerwendungHaupteintragFolgebeurkundungHinweisSuchfeldBeschränkung1Allgemeine Registerangaben für alle Register0001Name des StandesamtsXX0010Standesamtsnummerz. B. 06412001 für das Standesamt Frankfurt/Main, ggf. ergänzt um ein Suffix für ein verwaltetes StandesamtXX0011Art des RegistersG = Geburtenregister E = Eheregister L = Lebenspartnerschaftsregister S = SterberegisterXX0012Eintragsnummerz. B. „334“ für die 334. Beurkundung einer Geburt eines Jahres; bei Stilllegung des Eintrags z. B. 334-1 für die erneute Beurkundung zu dieser EintragsnummerXX0013Jahr des EintragsBei Nacherfassung Jahr der ursprünglichen BeurkundungXX0014Nummer der FolgebeurkundungBeispiel: „3“ für die 3. Folgebeurkundung zu einem HaupteintragX0020Anlass der Beurkundungz. B. Geburt, Namensänderung, Vaterschaftsanerkennung, Wiederannahme des Geburtsnamens, BerichtigungXX0030Anlass eines Hinweisesz. B. Eheschließung des Kindes, Lebenspartnerschaft des Kindes, Kind des Kindes, Tod des Kindes, Wiederverheiratung, Ehe des VerstorbenenX0040Datum der WirksamkeitWirksamkeit einer FolgebeurkundungX0045Datum der StilllegungWirksamkeit einer Stilllegung des Personenstandseintrags1)0048Sperrvermerk1)0049Datum SperrvermerkDatum des Fristablaufs eines Sperrvermerks1)0050Ort der BeurkundungXX0051Datum der BeurkundungXX0052Name der UrkundspersonXX0053FunktionsbezeichnungUnterscheidung nach männlichen oder weiblichen StandesbeamtenXXNr.DatenfelderAnmerkungenVerwendungHaupteintragFolgebeurkundungHinweisSuchfeldBeschränkung1GeburtenregisterAngaben zur Geburt1040Tag der GeburtXXX1041Stunde und Minute der GeburtXX1050Ort der GeburtXXX1051Geburtsort, OrtsteilBei landesrechtlicher VorgabeXX1052Geburtsort, StraßeXX1053Geburtsort, HausnummerXX2)1055Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.XX2)1057Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandXXX1090Art der GeburtNur bei TotgeburtXXAngaben zum Kind1101Familienname/GeburtsnameAngabe des aktuellen Geburtsnamens des KindesXXX1102Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX1105VornamenXXX1106Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX1119Recht der NamensführungVerweis auf maßgebliches Recht des KindesX1120GeschlechtXX1130Religion/WeltanschauungXX1180Deutsche StaatsangehörigkeitNur Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAGX1199Familiennamensführung nicht nachgewiesenNur bei nicht nachgewiesener Identität der ElternXAngaben zu den Eltern1.Die Nummer dient der Zuordnung von Hinweisen und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der GeburtsurkundeXXX4)1200Familienrechtliche BezeichnungEs können die Bezeichnungen „Mutter“ oder „Vater“ angegeben werden; bei Folgebeurkundungen sind Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, als „Elternteil“ anzugeben, Beispiel: „1. Mutter“XX4)1201FamiliennameXXX1202Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX1203GeburtsnameXXX1204Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des GeburtsnamensXX1205VornamenXXX1206Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX1220GeschlechtXX1230Religion/WeltanschauungXX1240Tag der GeburtX1250Ort der GeburtX1255Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.X2)1257Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandX1270RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX1271BehördennameOrtsbezeichnungX1275RegisternummerBeispiel: G 399/2010X1280StaatsangehörigkeitX1299Identität nicht nachgewiesenNur bei nicht nachgewiesener IdentitätXX2.Die Nummer dient der Zuordnung von Hinweisen und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der GeburtsurkundeXXX4)1300Familienrechtliche BezeichnungEs können die Bezeichnungen „Mutter“ oder „Vater“ angegeben werden; bei Folgebeurkundungen sind Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, als „Elternteil“ anzugeben, Beispiel: 2. Vater“XX4)1301FamiliennameXXX1302Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX1303GeburtsnameXXX1304Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des GeburtsnamensXX1305VornamenXXX1306Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX1320GeschlechtXX1330Religion/WeltanschauungXX1340Tag der GeburtX1350Ort der GeburtX1355Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.X2)1357Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandX1370RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX1371BehördennameOrtsbezeichnungX1375RegisternummerBeispiel: G 1499/2009X1380StaatsangehörigkeitX1399Identität nicht nachgewiesenNur bei nicht nachgewiesener IdentitätXXEheschließung der Eltern1440Tag der EheschließungX1450Ort der EheschließungX1457Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandX1470RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX1471BehördennameOrtsbezeichnungX1475RegisternummerBeispiel: E 67/2009XEhe des Kindes1540Tag der EheschließungX1550Ort der EheschließungX1555Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.X2)1557Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandX1570RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX1571BehördennameOrtsbezeichnungX1575RegisternummerBeispiel: E 288/2030X1590Art der EheauflösungBeispiel: Scheidung oder TodX3)1591Datum der EheauflösungWirksamkeitsdatum oder TodestagX3)1592RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX3)1593BehördennameOrtsbezeichnungX3)1595Registernummer/AktenzeichenX3)Lebenspartnerschaft des Kindes1640Tag der BegründungX1650Ort der BegründungX1655Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.X2)1657Staat der BegründungNur bei Begründung im AuslandX1670RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX1671BehördennameOrtsbezeichnungX1675RegisternummerBeispiel: L 12/2009X1690Art der Auflösung der LebenspartnerschaftBeispiel: Aufhebung oder TodX3)1691Datum der AuflösungWirksamkeitsdatum oder TodestagX3)1692RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX3)1693BehördennameOrtsbezeichnungX3)1695Registernummer/AktenzeichenX3)Kind des Kindes1701FamiliennameAngabe des aktuellen Geburtsnamens des KindesX1705VornamenX1740Tag der GeburtX1750Ort der GeburtX1755Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.X2)1757Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandX1770RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX1771BehördennameOrtsbezeichnungX1775RegisternummerBeispiel: G 475/2031X1790Art der GeburtNur bei TotgeburtX2)Testamentsverzeichnis1890TestamentsverzeichnisnummerX5)Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit des Kindes1940TodestagDatum aus SterbeeintragX1942SterbezeitraumZeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot warX1950SterbeortX1955Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.X2)1957Sterbeort, StaatNur bei Tod im AuslandX1960Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der TodeszeitBeschlussdatumX2)1962Festgestellter TodestagDatumX2)1963Festgestellte TodeszeitUhrzeitX2)1964StaatNur bei Todeserklärung im AuslandX1965Aufhebung der TodeserklärungBeschlussdatumX2)1970Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnungX1971BehördennameOrtsbezeichnungX1975Registernummer/AktenzeichenXNr.DatenfelderAnmerkungenVerwendungHaupteintragFolgebeurkundungHinweisSuchfeldBeschränkung1EheregisterAngaben zur Ehe2040Tag der EheschließungGgf. Tag der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine EheXX2050Ort der EheschließungGgf. Ort der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine EheXX2051Ort der Eheschließung, OrtsteilBei landesrechtlicher VorgabeXX2)2055Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.X2)2057Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandXXAngaben zur Lebenspartnerschaft bei Umwandlung in eine Ehe2060Tag der Begründung der LebenspartnerschaftTag der Begründung einer zu dieser Ehe umgewandelten LebenspartnerschaftXXX4)2070RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX4)2071BehördennameOrtsbezeichnungX4)2075RegisternummerX4)2078NamensbestimmungGemeinsamer Familienname ist Name des Ehegatten zu 1., zu 2. oder DoppelnameXAngaben zu den Ehegatten1.Diese Elementbezeichnung dient der Zuordnung der weiteren Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der EheurkundeXXX4)2100Familienrechtliche BezeichnungEs können die Bezeichnungen „Ehefrau“ oder „Ehemann“ angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als „Ehepartner“ anzugeben, Beispiel: „1. Ehemann“XX4)2101Familienname (vor Eheschließung)XXX2102Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX2103Geburtsname (vor Eheschließung)XXX2104Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des GeburtsnamensXX2105Vornamen (vor Eheschließung)XXX2106Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX2111Familienname in der EheXXX2112Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX2113Geburtsname in der EheXXX2114Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des GeburtsnamensXX2115Vornamen in der EheXXX2)2116Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX2)2119Recht der NamensführungVerweis auf maßgebliches RechtX2120GeschlechtXX2)2130Religion/WeltanschauungXX2140Tag der GeburtXXX2150Ort der GeburtXX2155Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.XX2)2157Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandXX2170RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX2171BehördennameOrtsbezeichnungX2175RegisternummerX2180StaatsangehörigkeitX2.Diese Elementbezeichnung dient der Zuordnung der weiteren Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der EheurkundeXXX4)2200Familienrechtliche BezeichnungEs können die Bezeichnungen „Ehefrau“ oder „Ehemann“ angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als „Ehepartner“ anzugeben, Beispiel: „2. Ehefrau“XX4)2201Familienname (vor Eheschließung)XXX2202Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX2203Geburtsname (vor Eheschließung)XXX2204Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des GeburtsnamensXX2205Vornamen (vor Eheschließung)XXX2206Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX2211Familienname in der EheXXX2212Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX2213Geburtsname in der EheXXX2214Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des GeburtsnamensXX2215Vornamen in der EheXXX2)2216Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX2)2219Recht der NamensführungVerweis auf maßgebliches RechtX2220GeschlechtXX2)2230Religion/WeltanschauungXX2240Tag der GeburtXXX2250Ort der GeburtXX2255Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.XX2)2257Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandXX2270RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX2271BehördennameOrtsbezeichnungX2275RegisternummerX2280StaatsangehörigkeitXAuflösung der Ehe2390Art der EheauflösungBeispiel: Scheidung, Aufhebung, Tod, Wiederverheiratung nach TodeserklärungX2391Datum der EheauflösungWirksamkeitsdatumX2392BehördeFunktionsbezeichnungX2393BehördennameOrtsbezeichnungX2395Registernummer/AktenzeichenXTod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 1.2440TodestagDatum aus SterbeeintragX2442SterbezeitraumZeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot warX2450SterbeortX2455Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.X2)2457Sterbeort, StaatNur bei Tod im AuslandX2460Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der TodeszeitBeschlussdatumX2462Festgestellter TodestagDatumX2)2463Festgestellte TodeszeitUhrzeitX2)2464StaatNur bei Todeserklärung im AuslandX2465Aufhebung der TodeserklärungBeschlussdatumX2470Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnungX2471BehördennameOrtsbezeichnungX2475Registernummer/AktenzeichenXTod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 2.2540TodestagDatum aus SterbeeintragX2542SterbezeitraumZeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot warX2550SterbeortX2555Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.X2)2557Sterbeort, StaatNur bei Tod im AuslandX2560Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der TodeszeitBeschlussdatumX2562Festgestellter TodestagDatumX2)2563Festgestellte TodeszeitUhrzeitX2)2564StaatNur bei Todeserklärung im AuslandX2565Aufhebung der TodeserklärungBeschlussdatumX2570Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnungX2571BehördennameOrtsbezeichnungX2575Registernummer/AktenzeichenXNeue Ehe zu 1.2640Tag der EheschließungX2650Ort der EheschließungX2657Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandX2670RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX2671BehördennameOrtsbezeichnungX2675RegisternummerXNeue Ehe zu 2.2740Tag der EheschließungX2750Ort der EheschließungX2757Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandX2770RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX2771BehördennameOrtsbezeichnungX2775RegisternummerXNeue Lebenspartnerschaft zu 1.2840Tag der BegründungX2850Ort der BegründungX2857Staat der BegründungNur bei Begründung im AuslandX2870RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX2871BehördennameOrtsbezeichnungX2875RegisternummerXNeue Lebenspartnerschaft zu 2.2940Tag der BegründungX2950Ort der BegründungX2957Staat der BegründungNur bei Begründung im AuslandX2970RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX2971BehördennameOrtsbezeichnungX2975RegisternummerXNr.DatenfelderAnmerkungenVerwendungHaupteintragFolgebeurkundungHinweisSuchfeldBeschränkung1Lebenspartnerschafts- registerAngaben zur Lebenspartnerschaft3040Tag der BegründungXX3050Ort der BegründungXX3051Ort der Begründung, OrtsteilBei landesrechtlicher VorgabeXX2)3055Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.X2)3057Staat der BegründungNur bei Begründung im AuslandXX3070Behörde der BegründungAngabe einer vom Standesamt abweichenden BegründungsbehördeX3078NamensbestimmungGemeinsamer Familienname ist Name des Lebenspartners zu 1., zu 2. oder DoppelnameXAngaben zu den Lebenspartnern1.Diese Elementbezeichnung dient der Zuordnung der weiteren Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der LebenspartnerschaftsurkundeXXX4)3100Familienrechtliche BezeichnungEs können die Bezeichnungen „Lebenspartner“ oder „Lebenspartnerin“ angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als „Lebenspartner“ anzugeben, Beispiel: „1. Lebenspartner“XX4)3101Familienname (vor Begründung)XXX3102Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX3103Geburtsname (vor Begründung)XXX3104Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des GeburtsnamensXX3105Vornamen (vor Begründung)XXX3106Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX3111Familienname in der LebenspartnerschaftXXX3112Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX3113Geburtsname in der LebenspartnerschaftXXX3114Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des GeburtsnamensXX3115Vornamen in der LebenspartnerschaftXXX2)3116Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX2)3119Recht der NamensführungVerweis auf maßgebliches RechtX3120GeschlechtXX2)3130Religion/WeltanschauungXX3140Tag der GeburtXXX3150Ort der GeburtXX3155Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.XX2)3157Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandXX3170RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX3171BehördennameOrtsbezeichnungX3175RegisternummerX3180StaatsangehörigkeitX2.Diese Elementbezeichnung dient der Zuordnung der weiteren Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der LebenspartnerschaftsurkundeXXX4)3200Familienrechtliche BezeichnungEs können die Bezeichnungen „Lebenspartner“ oder „Lebenspartnerin“ angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als „Lebenspartner“ anzugeben, Beispiel: „2. Lebenspartner“XX4)3201Familienname (vor Begründung)XXX3202Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX3203Geburtsname (vor Begründung)XXX3204Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des GeburtsnamensXX3205Vornamen (vor Begründung)XXX3206Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX3211Familienname in der LebenspartnerschaftXXX3212Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX3213Geburtsname in der LebenspartnerschaftXXX3214Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des GeburtsnamensXX3215Vornamen in der LebenspartnerschaftXXX2)3216Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX2)3219Recht der NamensführungVerweis auf maßgebliches RechtX3220GeschlechtXX2)3230Religion/WeltanschauungXX3240Tag der GeburtXXX3250Ort der GeburtXX3255Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.XX2)3257Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandXX3270RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX3271BehördennameOrtsbezeichnungX3275RegisternummerX3280StaatsangehörigkeitXAuflösung oder Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe3390Art der AuflösungBeispiel: Aufhebung, Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit, Umwandlung in EheX3391Datum der AuflösungWirksamkeitsdatumX3392BehördeFunktionsbezeichnungX3393BehördennameOrtsbezeichnungX3395Registernummer/AktenzeichenXTod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 1.3440TodestagDatum aus SterbeeintragX3442SterbezeitraumZeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot warX3450SterbeortX3455Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.X2)3457Sterbeort, StaatNur bei Tod im AuslandX3460Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der TodeszeitBeschlussdatumX3462Festgestellter TodestagDatumX2)3463Festgestellte TodeszeitUhrzeitX2)3464StaatNur bei Todeserklärung im AuslandX3465Aufhebung der TodeserklärungBeschlussdatumX3470Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnungX3471BehördennameOrtsbezeichnungX3475Registernummer/AktenzeichenXTod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 2.3540TodestagDatum aus SterbeeintragX3542SterbezeitraumZeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot warX3550SterbeortX3555Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.X2)3557Sterbeort, StaatNur bei Tod im AuslandX3560Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der TodeszeitBeschlussdatumX3562Festgestellter TodestagDatumX2)3563Festgestellte TodeszeitUhrzeitX2)3564StaatNur bei Todeserklärung im AuslandX3565Aufhebung der TodeserklärungBeschlussdatumX3570Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnungX3571BehördennameOrtsbezeichnungX3575Registernummer/AktenzeichenXNeue Ehe zu 1.3640Tag der EheschließungX3650Ort der EheschließungX3657Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandX3670RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX3671BehördennameOrtsbezeichnungX3675RegisternummerXNeue Ehe zu 2.3740Tag der EheschließungX3750Ort der EheschließungX3757Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandX3770RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX3771BehördennameOrtsbezeichnungX3775RegisternummerXNeue Lebenspartnerschaft zu 1.3840Tag der BegründungX3850Ort der BegründungX3857Staat der BegründungNur bei Begründung der Lebenspartnerschaft im AuslandX3870RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX3871BehördennameOrtsbezeichnungX3875RegisternummerXNeue Lebenspartnerschaft zu 2.3940Tag der BegründungX3950Ort der BegründungX3957Staat der BegründungNur bei Begründung der Lebenspartnerschaft im AuslandX3970RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX3971BehördennameOrtsbezeichnungX3975RegisternummerXNr.DatenfelderAnmerkungenVerwendungHaupteintragFolgebeurkundungHinweisSuchfeldBeschränkung1SterberegisterAngaben zum Sterbefall4140TodestagDatumXXX4141TodeszeitUhrzeitXX4142Sterbezeitraum (Datumsangaben)Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot warXXX4143Sterbezeitraum (Uhrzeitangaben)Zeitraum umfasst die Uhrzeit am letzten Tag lebend und Uhrzeit am Tag, an dem die Person mit Sicherheit tot warXX4144Todeszeit (nicht exakt)Nur in Ergänzung zu Feld 4141, wenn Uhrzeit des Todes nur ungefähr (gegen … Uhr) feststehtXX2)4150SterbeortBei unbekanntem Sterbeort auch AuffindungsortXXX4151Sterbeort, OrtsteilBei landesrechtlicher VorgabeXX4152Sterbeort, StraßeXX4153Sterbeort, HausnummerXX4155Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.XX2)4157Sterbeort, StaatNur bei Sterbefall im AuslandXXX4199Tot aufgefundenNur bei NacherfassungXXAngaben zur verstorbenen Person4201FamiliennameXXX4202Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX4203GeburtsnameXXX4204Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des GeburtsnamensXX4205VornamenXXX4206Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX4220GeschlechtXX2)4230Religion/WeltanschauungXX4240Tag der GeburtXXX4250Ort der GeburtXX4255Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.XX2)4257Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandXX4270RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX4271BehördennameOrtsbezeichnungX4275RegisternummerX4290Anschrift, StraßeXX4291Anschrift, HausnummerXX4293Anschrift, OrtXX4294Anschrift, OrtsteilBei landesrechtlicher VorgabeXX4297Anschrift, StaatNur bei Wohnort im AuslandXX4299Identität nicht nachgewiesenNur bei nicht nachgewiesener IdentitätXXFamilienstand der verstorbenen Person4300FamilienstandXX4300AFamilienrechtliche BezeichnungEs können die Bezeichnungen „Ehefrau“, „Ehemann“, „Lebenspartner“ oder „Lebenspartnerin“ angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als „Ehepartner“ oder „Lebenspartner“ anzugeben, Beispiel: „Lebenspartnerin“XX4)4301Familienname des Ehegatten, Ehe- oder LebenspartnersXX4302Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX4303Geburtsname des Ehegatten, Ehe- oder LebenspartnersXX4304Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des GeburtsnamensXX4305Vornamen des Ehegatten, Ehe- oder LebenspartnersXX4306Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX4320Geschlecht des Ehegatten, Ehe- oder LebenspartnersXX4399Identität nicht nachgewiesenNur bei nicht nachgewiesener IdentitätXXEhe der verstorbenen Person4440Tag der EheschließungX4450Ort der EheschließungX4455Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.X2)4457Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandX4470RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX4471BehördennameOrtsbezeichnungX4475RegisternummerX4477Führungsort HeiratseintragBei Eheschließung bis zum31.12.2008 (§ 15a PStG a. F.)XLebenspartnerschaft der verstorbenen Person4540Tag der BegründungX4550Ort der BegründungX4555Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.X2)4557Staat der BegründungNur bei Begründung im AuslandX4570RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX4571BehördennameOrtsbezeichnungX4575RegisternummerXTodeserklärung, gerichtliche Feststellung der Todeszeit der verstorbenen Person4660Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der TodeszeitBeschlussdatumX4662Festgestellter TodestagDatumX4663Festgestellte TodeszeitUhrzeitX4664StaatNur bei Todeserklärung im AuslandX4665Aufhebung der TodeserklärungBeschlussdatumX4670Behörde/GerichtFunktionsbezeichnungX4671BehördennameOrtsbezeichnungX4675Registernummer/AktenzeichenX

Anlage 2 PStV

(zu den §§ 11, 19, 48, 65)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1790 - 1791)EheregisterStandesamt, NummerRegisternummerAnlass der BeurkundungOrt, Tag der EheschließungTag der Begründung der Lebenspartnerschaft1.(Ehemann, Ehefrau, Ehepartner)Familienname vor der EheGeburtsname vor der EheVorname(n) vor der EheGeschlechtOrt, Tag der GeburtReligionFamilienname in der EheGeburtsname in der EheVorname(n) in der Ehe2.(Ehefrau, Ehemann, Ehepartner)Familienname vor der EheGeburtsname vor der EheVorname(n) vor der EheGeschlechtOrt, Tag der GeburtReligionFamilienname in der EheGeburtsname in der EheVorname(n) in der EheOrt, Tag der BeurkundungUrkundspersonHinweiseRegisternummerZu 1.GeburtseintragStaatsangehörigkeitRecht NamensführungZu 2.GeburtseintragStaatsangehörigkeitRecht NamensführungZu 1. und 2.NamensbestimmungLebenspartnerschaftseintragFolgebeurkundungEheregisterStandesamt, NummerRegisternummerAnlass der BeurkundungBeurkundete DatenOrt, Tag der BeurkundungUrkundspersonHinweiseRegisternummerHinweisdaten

Anlage 3 PStV

(zu den §§ 11, 19, 48, 65)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1792 - 1793)LebenspartnerschaftsregisterStandesamt, NummerRegisternummerAnlass der BeurkundungOrt, Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft1.(Lebenspartner, Lebenspartnerin)Familienname vor der BegründungGeburtsname vor der BegründungVorname(n) vor der BegründungGeschlechtOrt, Tag der GeburtReligionFamilienname in der LebenspartnerschaftGeburtsname in der LebenspartnerschaftVorname(n) in der Lebenspartnerschaft2.(Lebenspartner, Lebenspartnerin)Familienname vor der BegründungGeburtsname vor der BegründungVorname(n) vor der BegründungGeschlechtOrt, Tag der GeburtReligionFamilienname in der LebenspartnerschaftGeburtsname in der LebenspartnerschaftVorname(n) in der LebenspartnerschaftOrt, Tag der BeurkundungUrkundspersonHinweiseRegisternummerZu 1.GeburtseintragStaatsangehörigkeitRecht NamensführungZu 2.GeburtseintragStaatsangehörigkeitRecht NamensführungZu 1. und 2.NamensbestimmungFolgebeurkundungLebenspartnerschaftsregisterStandesamt, NummerRegisternummerAnlass der BeurkundungBeurkundete DatenOrt, Tag der BeurkundungUrkundspersonHinweiseRegisternummerHinweisdaten

Anlage 4 PStV

(zu den §§ 11, 19, 48, 65)

(Fundstelle: BGBl. I. 2018, 2642 - 2643)GeburtenregisterStandesamt, NummerRegisternummerAnlass der BeurkundungTag, Uhrzeit der GeburtOrt der GeburtKindGeburtsnameVorname(n)GeschlechtReligion1.(Mutter)FamiliennameGeburtsnameVorname(n)GeschlechtReligion2.(Vater)FamiliennameGeburtsnameVorname(n)GeschlechtReligionOrt, Tag der BeurkundungUrkundspersonHinweiseRegisternummerZu 1. und 2.Ort, Tag der EheschließungEheeintragZu 1.Ort, Tag der GeburtGeburtseintragStaatsangehörigkeitZu 2.Ort, Tag der GeburtGeburtseintragStaatsangehörigkeitKindStaatsangehörigkeitRecht NamensführungFolgebeurkundungGeburtenregisterStandesamt, NummerRegisternummerAnlass der BeurkundungBeurkundete DatenOrt, Tag der BeurkundungUrkundspersonHinweiseRegisternummerHinweisdaten

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Anlage 5 PStV

(zu den §§ 11, 19, 48, 65)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2644)SterberegisterStandesamt, NummerRegisternummerAnlass der BeurkundungTag, Uhrzeit des TodesOrt des TodesVerstorbene PersonFamiliennameGeburtsnameVorname(n)GeschlechtOrt, Tag der GeburtLetzter WohnsitzReligionFamilienstand(Ehemann, Ehefrau, Ehepartner, Lebenspartner, Lebenspartnerin)FamiliennameGeburtsnameVorname(n)GeschlechtOrt, Tag der BeurkundungUrkundspersonHinweiseRegisternummerVerstorbene PersonGeburtseintragOrt, Tag der EheschließungEheeintrag1Führungsort HeiratseintragFolgebeurkundungSterberegisterStandesamt, NummerRegisternummerAnlass der BeurkundungBeurkundete DatenOrt, Tag der BeurkundungUrkundspersonHinweiseRegisternummerHinweisdaten

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Anlage 6 PStV

(zu den §§ 48, 70)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1797)

Anlage 7 PStV

(zu den §§ 48, 70)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1798)

Anlage 8 PStV

(zu den §§ 48, 70)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1799)

Anlage 9 PStV

(zu den §§ 48, 70)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1800)

Anlage 10 PStV

(zu § 29)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1801 - 1802)Niederschrift über die EheschließungStandesamtOrt, TagVor dem unterzeichnenden Standesbeamten erschienen heute zur Eheschließung (bei bestehender Lebenspartnerschaft, begründet am …, Standesamt …, Reg. Nr. L …/…)1.Vorname(n)FamiliennameGeburtsnameGeschlechtStaatsangehörigkeitReligionwohnhaft inGeburtstag, GeburtsortStandesamt, Registernummerausgewiesen durchund 2.Vorname(n)FamiliennameGeburtsnameGeschlechtStaatsangehörigkeitReligionwohnhaft inGeburtstag, GeburtsortStandesamt, Registernummerausgewiesen durchAls Zeugen waren anwesend:Weiterhin erschien als Dolmetscher für die …………… Sprache: Er wurde über die Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt belehrt. Er erklärte – unter Berufung auf seinen allgemein geleisteten Eid –, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde.Der Standesbeamte fragte die Eheschließenden, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen ergeben haben, die ihre tatsächlichen Verhältnisse der Ehevoraussetzungen betreffen. Auf die Frage des Standesbeamten erklärten die Eheschließenden, dass keine entsprechenden Änderungen eingetreten sind. Sodann fragte der Standesbeamte die Eheschließenden einzeln und nacheinander, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Die Eheschließenden bejahten diese Frage. Der Standesbeamte sprach aus, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute seien.Zur Namensführung in der Ehe gaben die Ehegatten keine/folgende Erklärung ab:    Dadurch ergibt sich folgende Namensführung in der Ehe:1. (Ehemann/Ehefrau/Ehepartner)FamiliennameVorname(n)Geburtsname2. (Ehefrau/Ehemann/Ehepartner)FamiliennameVorname(n)GeburtsnameVorgelesen [in deutscher und …………… Sprache] genehmigt und unterschriebenSiegelUrkundsperson.

Anlage 11 PStV

(zu § 31 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1803)

Anlage 12 PStV

(zu § 34)

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2314)