§ 65 PStV

Übergangsbeurkundungen

(1) Standesämter, die am 1. Januar 2009 noch nicht über eine Ausstattung zur elektronischen Personenstandsregisterführung verfügen, beurkunden die Personenstandsfälle auf Formularen nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 im Format DIN A4. Die Formulare sind dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und können programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist; § 48 Abs. 4 gilt entsprechend. Für die Sicherungsregister gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Formulare mit der zusätzlichen Angabe „Sicherungsregister“ zu versehen sind; die Übereinstimmung mit dem jeweiligen Personenstandsregister ist vom Standesbeamten zu beglaubigen.

(2) Folgebeurkundungen und Hinweise können auf der Rückseite des Formulars vorgenommen werden. Folgebeurkundungen können auch am Rande des Haupteintrags vorgenommen werden. Hinweise können auch unterhalb des Haupteintrags eingetragen werden.

(3) Für die Übergangsbeurkundungen gelten die §§ 15 bis 19, 21 und 25 entsprechend.