§ 11 MZG

Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale sind:

1.
Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder,

2.
Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder,

3.
Wohnanschrift,

4.
Lage der Wohnung im Gebäude,

5.
Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin,

6.
Name und Anschrift der Arbeitsstätten der Haushaltsmitglieder,

7.
Baualtersgruppe des Gebäudes.

(2) Hilfsmerkmale bei der Erhebung nach § 10 sind:

1.
Name der Gemeinschaftsunterkunft,

2.
Vor- und Familienname der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,

3.
Kontaktdaten der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,

4.
Vor- und Familienname einer von der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft benannten Ansprechperson,

5.
Kontaktdaten der Ansprechperson,

6.
Vor- und Familiennamen der Personen, über die die Auskunft erteilt wird,

7.
Anschrift des Gebäudes,

8.
Baualtersgruppe des Gebäudes.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 dürfen nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.