§ 10 MZG

Erhebungsmerkmale in Gemeinschaftsunterkünften

(1) In Gemeinschaftsunterkünften werden abweichend von § 6 Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.
Gemeinde und Gemeindeteil,

2.
Art der Gemeinschaftsunterkunft,

3.
Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,

4.
Geschlecht,

5.
Familienstand,

6.
Staatsangehörigkeiten,

7.
Nutzung als Haupt- oder Nebenwohnung,

8.
Bestehen einer Wohnung im Ausland,

9.
Hauptstatus.

(2) Gemeinschaftsunterkünfte nach Absatz 1 sind Einrichtungen, die regelmäßig der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen, soweit diese keinen eigenen Haushalt führen.