§ 16 LwAnpG

Inhalt des Vertrages

(1) Der Vertrag muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen oder die Firma und den Sitz der an dem Zusammenschluß beteiligten LPG;

2.
die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder LPG als Ganzes gegen Gewährung der Mitgliedschaft der übernehmenden LPG;

3.
die Einzelheiten für den Erwerb der Mitgliedschaft bei der übernehmenden LPG;

4.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der LPG als für Rechnung der übernehmenden LPG vorgenommen gelten;

5.
den Stichtag der Schlußbilanz für die übertragende LPG.

(2) Für den Vertrag ist die schriftliche Form erforderlich.