(1) Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen werden Förderungsmaßnahmen, welche der Bund, die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zum Zweck der Eingliederung von Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten durchführen, nicht berührt.
(2) Zur Durchführung des Lastenausgleichs bleibt es den Gebietskörperschaften vorbehalten, ergänzende Vorschriften über Erleichterungen auf dem Gebiet der öffentlichen Abgaben sowie der Gebühren und Kosten zu treffen; im Bereich des Bundes kann das Nähere durch Rechtsverordnung bestimmt werden.